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Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung

von Lara07.05.2010 | 08:42
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5 Antworten

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Hallo, habe im März ´09 erneut befristet bis Mai ´12 Teilerwerbsminderungsrente bewilligt bekommen. Heute hatte ich Unterlagen wegen Rentenberechtigung erhalten. Frage: Ist das normal, bereits nach 1 Jahr erneut geprüft zu werden`Besten Dank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Lara,

in der Regel erfolgt eine Überprüfung der Rentenberechtigung erst dann, wenn der Rentenbezieher einen Antrag auf Weiterzahlung der Zeitrente stellt. Wie "Karl" aber schon ausgeführt hat, kann z.B. die Aufnahme einer Beschäftigung dazu führen, dass der Rentenversicherungsträger die Rentenberechtigung auch vor Ablauf der Befristung überprüft. Der konkrete Anlass für die Überprüfung sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.

4 Antworten

Karlam 07.05.2010 | 08:54
Normal und die Regel ist das sicher nicht, das weit vor dem Ablauf einer befristeten EM-Rente die RV eine Überprüfung einleitet. Aber natürlich hat der Rentenversicherungsträger jederzeit das Recht eine EM-Rente zu überprüfen - auch mal zwischendurch und vor Ablauf der Befristung. Vielleicht sind in ihrem Fall der RV irgendwelche Erkenntnisse bekannt geworden, die eine frühzeitige und eben jetzt zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung erforderlich erscheinen lässt. Anlass könnte z.B. eine Arbeitsaufnahme sein , eine andere Änderung des Beschäftigungsverhältnisses -wie Änderung des Zuverdienstens - oder einfach nur eine Änderung/Besserung ihres Gesundheitszustandes . Fragen Sie doch einfach bei ihrer Sachbearbeitung nach, warum und wieso JETZT schon eine Rentenprüfung eingeleitet wurde.
Otschgeam 07.05.2010 | 08:59
Ja, das ist normal.Stand aber sicher auch in Ihrem Rentenbescheid.
-_-am 07.05.2010 | 21:35
Anruf genügt und Sie sollten über den Grund informiert sein. "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen." http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__60.html "Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind" bedeutet aber nicht, dass jederzeit und ohne wirklichen Anlass irgend eine willkürliche Anfrage der Beantwortung bedarf. Diese muss schon einen so konkreten Grund haben, dass die Antwort für die weitere Leistung auch relevant ist. Anfragen zu den individuellen gesundheitlichen Gesichtspunkten bedürfen dabei eines Initials durch einen medizinischen Sachverständigen. Vielleicht hat da auch einfach nur jemand vergessen, den "Terminschlüssel" zu löschen.
Laraam 08.05.2010 | 11:12
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. . - .
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