Danke Susanne für den Hinweis. Wir haben den Artikel jetzt zusätzlich mit einem Link zu unserem Lexikoneintrag versehen.
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Redaktion
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Für die Erziehung von Kindern werden in der deutschen Rentenversicherung für jedes Kind, das vor dem 01.01.1992 wurde, längstens für die ersten 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten und für jedes Kind, das nach dem 31.12.1991 geboren wurde, längstens für die ersten 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist allerdings, dass ihre Mutter die Kinder während der ersten 12 bzw. 36 Kalendermonate nach der Geburt in Deutschland erzogen hat. Dass sie die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist unerheblich. Für den Fall, dass sie die Kinder im Ausland erzogen hat, können Kindererziehungszeiten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in der deutschen Rentenversicherung angerechnet werden. Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, sich schriftlich an den für Ihre Mutter zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Für einen Rentenanspruch aus der deutschen Rentenversicherung muß man mindestens 5 Jahre Beitragszeiten nachweisen. Unter der Voraussetzung, dass ihre Mutter die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für alle 4 Kinder erfüllt hat, hätte sie auch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt. Für eine konkrete Auskunft empfehlen wir Ihrer Mutter, einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei dem für sie zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger zu stellen.
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