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Experten-Antwort

Nachteil bei Hochrechnung der letzten 3 Monate vor Rentenbeginn

von Lehmdermoorer13.03.2019 | 08:24
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2 Antworten

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Moin, Moin! Eine Frage zum möglichen Nachteil bei einer gesonderten Meldung und 3 Monate Hochrechnung in meiner Konstellation, die DRV Beratungsstelle wusste es nicht konkret. Meine Regelaltersrente beginnt am 01.08.2019 und ich stehe vor der Frage, ob ich für Mai, Juni und Juli 2019 hochrechnen lassen soll, oder vielmehr, wie hoch ist der Nachteil bei folgenden Zahlen: Verdienst 2018: 78.000 Euro 01/2019 bis 04/2019: jeweils 5600 Euro pro Monat 05/2019: 9500 Euro 06/2019: 5600 Euro 07/2019: 8500 Euro Die Hochrechnung ergibt vermutlich eine Brutto Summe von 18600 Euro für den 3 Monatszeitraum. Stimmt dies? Was würde mit den tatsächlichen Entgelten für Mai bis Juli in der Rentenberechnung passieren, würde hier die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze monatlich erfolgen, also Mai19 (6700 Euro), Juni (5600 Euro), Juli (6700 Euro)? Die Lohnsumme wäre dann 19000 Euro und somit lediglich 400 Euro höher, was dann ca. 33 Cent Rente ausmacht. Oder Würden die höheren Entgelte für Mai und Juli bei der Abmeldung auf den gesamten Zeitraum Jan bis Juli aufgeteilt werden, dann ist die Lage natürlich eine andere, dann wären ja gleichsam 5000 Euro Lohnsumme mehr enthalten, was dann schon einen Rentennachteil von 4,12 Euro entspricht. Dass ohne Hochrechnung die Erstellung des Bescheides sehr viel länger dauern wird ist mir bekannt, das stellt kein wesentliches Hindernis dar, wichtiger für meine Entscheidung ist es, ob der Nachteil im 33 Cent-Bereich liegt (erste Annahme) oder aber doch bei über 4 Euro? Die DRV Stelle konnte mir dazu keine sichere Antwort geben, deshalb hier die Frage, ob sich jemand damit auskennt. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lehmdermoorer,

ihre Anfrage kann im Vorhinein nicht genau beantwortet werden. Wenn es sich bei den erhöhten Zahlungen im Mai und Juli um Einmalzahlungen handelt, ist zu prüfen, ob die Beitragsbemessungsgrenze unter Einbeziehung der Vormonate überschritten wird. Ist das nicht der Fall, werden Beiträge von den ganzen Zahlungen abgeführt und somit können diese Entgelte auch mit in die Rentenberechnung einfließen. Handelt es sich aber in diesen beiden Monaten um laufende Arbeitsentgelte, die diesen Monaten auch zugeordnet werden (z.B. Überstunden), werden in den Monaten Mai und Juli auch nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. In ihrem Fall können Sie auf eine Hochrechnung verzichten, da Sie in beiden möglichen Fällen mit einer höheren Rente rechnen können.

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1 Antworten

Jonnyam 13.03.2019 | 09:28
Konnte mir gar nicht vorstellen, dass man in Lehmdermoor solche kniffligen Fragen stellen kann. Ganz gespannt auf die Expertenantwort wartet jetzt mal der im letzten Apostel geborene Berner Bei genauer Abrechnung dürften die Beträge für Mai und Juli über der BBG nicht einzeln auf die BBG begrenzt werden. Vielmehr meldet der Arbeitgeber für die 7 Monate den Gesamtbetrag von 46000 €, also weniger als BBG. Bei Hochrechnung dürfte sich aus den letzten 12 Monaten MAI 2018-APR2019 ein Durchschnittsbetrag von 6200 ergeben, der für MAI-JUL 2019 zugrunde gelegt wird, also für 2019 nur insgesamt 41000 €. Ganz gespannt auf die Expertenantwort wartet jetzt mal der im ersten Apostel geborene Berner Oberländer Jonny
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