Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Nachträglich aufstocken

von rotfuxx08.01.2009 | 01:14
2765 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebe ForumsteilnehmerInnen, aufgrund mehrere geringfügiger Beschäftigungen während meiner Studienzeit habe ich zum Beginn meines "richtigen" Berufslebens erst einmal eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung gemacht. Neben kleineren Unstimmigkeiten, die ich durch Belege beseitigen konnte, blieb allerdings ein Problem stehen. Ich habe während meiner Studienzeit drei Jahre als studentische Hilfskraft an der Universität gearbeitet und zu Beginn auf meine Rentenversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung verzichtet. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden somit zu Pflichtbeiträgen aufgestockt. Es handelte sich dabei immer um halbjährliche Verträge für die gleiche Stelle. Die Verzichtserklärung habe ich zur ersten Vertragsunterzeichnung mit abgegeben. Bei der zweiten Vertragsverlängerung habe ich zusätzliche Stunden meiner Arbeitskollegin übernommen, da sie ein halbes Jahr ins Ausland gehen wollte. Damit übertraf mein Einkommen die 400-Euro-Grenze und ich war sowieso pflichtversichert. Als meine Arbeitskollegin zur dritten Vertragsverlängerung wieder zurückkam, bekam ich wieder einen reduzierten Vertrag unter 400 Euro, was bis zur fünften und letzten Vertragsverlängerung auch so bleiben sollte. Jetzt entnehme ich der Kontenklärung, dass der Zeitraum von der dritten bis zur fünften halbjährlichen Verlängerung keine Pflichtversicherungszeiten sind, da keine vollen Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Ich habe die alten (zugegeben immer nur zu Kenntnis genommenen) Lohnabrechnungen verglichen und tatsächlich, es wurden keine Aufstocksbeiträge abgeführt. Da ich gerne diese Pflichtversicherungszeiten (immerhin 18 Monate) hätte, habe ich meinen alten Arbeitgeber gebeten, mir eine Möglichkeit zur Nachzahlung anzubieten. Immerhin habe ich in meiner damaligen Willenserklärung eindeutig auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und bin stets auf der gleichen Stelle geblieben. Mein alter Arbeitgeber meint dagegen, dass durch die zwischenzeitliche Pflichtversicherungszeit die Verzichtserklärung aufgehoben gewesen wäre und somit keine Nachzahlung möglich ist. Wer hat jetzt Recht? Es geht mir nicht um die paar-Euro-fufzig mehr Rente, sondern um 18 Monate Pflichtversicherungszeit, die durch die geringfügige Beschäftigung jetzt nur noch 4 Monate zählen. Ich habe immer versucht, wo es geht Beitragszeiten zu sammeln, da einem als Akademiker einfach sonst beim Berufsstart zehn Jahre im Vergleich zum betrieblich Ausgebildeten fehlen. Vielen Dank schon einmal im Voraus für Eure Antworten.

4 Antworten

blaudaxxam 08.01.2009 | 08:45
Hallo rotfuxx, tja, dumm gelaufen - der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bindet Dich und Deinen AG für die Dauer des Minijobs. Während der pflichtvers. Besch. erübrigt sich jegliche Willenserklärung, außer Du wärst in der Gleitzone gewesen. Sind alle Verträge nahtlos ineinander übergegangen? Dann sollte die ursprüngliche Erklärung wieder Bindungswirkung entfalten (Deinem damaligen AG kann es ja eigentlich egal sein, da Du die Kosten der Aufstockung ja allein trägst). Wenn eine Unterbrechnung stattgefunden hat, dann muss Dich Dein AG wieder auf die Möglichkeit zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hingewiesen haben (Aufklärungspflicht!). Also einfach mit dem AG nochmals in Kontakt treten - ggf. muss dieser die alten Meldungen stornieren und neue erstellen (zudem musst Du eben die Beitragsanteile rausrücken...!). Sollte zu klären sein, oder? Viel Erfolg beim Sammeln von Pflichtbeiträgen (Ziel: ?)
rotfuxxam 08.01.2009 | 12:01
Es ist nicht nur der gleiche Arbeitgeber, sondern auch die gleiche Stelle. Ich habe drei Jahre am Stück die gleiche Tätigkeit ausgeführt und bin nur ein halbes Jahr pflichtig gewesen, da ich die Stunden meiner Arbeitskollegin mit übernommen habe. Über einen Wegfall der Verzichtserklärung bin ich bei der dritten Verlängerung (also beim Wechsel vom >400 Euro zum <400 Euro) nicht informiert worden.
Wolfgangam 08.01.2009 | 12:19
Hallo rotuxx, > Über einen Wegfall der Verzichtserklärung (...) nicht informiert worden. Sie müssen darüber auch nicht extra informiert werden, da diese Erklärung nur für die Dauer dieses geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gilt. Mit Ende des 1. Minijobs und dem unmittelbaren Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hatte sich die Aufstockungserklärung erledigt. Das 3. / neue Beschäftigungsverhältnis gab Ihnen dann wieder das Wahlrecht des Verzichts der Versicherungsfreiheit. Möglicherweise hat es der Arbeitgeber versäumt, (erneut) über dieses Gestaltungsrecht zu informieren. Nebenbei, es hätte Ihnen doch auf den Monatsabrechnungen/Ihrem Konto auffallen müssen, dass Sie Brutto=Netto ausgezahlt bekommen und das in Kenntnis, dass da grad mal ein halbes Jahr zuvor an die 20 EUR netto weniger waren. Gruß w.
***am 08.01.2009 | 19:58
"Über einen Wegfall der Verzichtserklärung bin ich bei der dritten Verlängerung (also beim Wechsel vom >400 Euro zum <400 Euro) nicht informiert worden." Dieser Sachverhalt wäre dann zu beweisen? Wie denn, wenn Sie doch vorher Beiträge zahlten und nun nicht mehr. Den Rechtsstreit gegen Ihren Arbeitgeber würden Sie vermutlich verlieren. Und wie wollen Sie den zu ersetzenden Schaden beziffern oder ist überhaupt ein solcher entstanden? Die Rentenversicherung geht das allerdings nichts an. Für die zählt nur: Minijob beendet = Aufstockung beendet. Neuer Minijob = neue Erklärung erforderlich. Die Aufstockung beginnt dann am folgenden Tag, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Möchte ein Arbeitnehmer ab Beschäftigungsbeginn von der Aufstockung Gebrauch machen, muss er seine Verzichtserklärung dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn vorlegen. Hieraus folgt, dass der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit seine Rechtswirkung nur für die Zukunft entfaltet. Eine rückwirkende Aufstockung wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026