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Nachträgliche Aberkennung der Pflichtversicherung

von Retana15.02.2008 | 11:29
1353 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Von 1992 an war ich um die Scheinselbständigkeit zu umgehen Pflichtversichert. Bei einer Betriebsprüfung 1998 wurde die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht für die Zeit von 1994 bis 1998 abgeleht und die gezahlten Beiträge dem Arbeitgeber ausgezahlt. Im Rahmen einer Klage stellte das Gericht freihändig fest, daß die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in der Woche gewesen sei. Nunmehr stellt die Rentenversicherung fest, daß das wohl auch 1999 so gewesen sein muß und streicht von 1994 bis 1999 die Versicherungszeit. Damit fehlen mir fünf Jahre Versicherungszeit. Kann ich für diese jetzt erst (Widerspruchbescheid 31.1.2008) gestrichene Zeit irgend etwas machen?

2 Antworten

Betriebsprüferam 15.02.2008 | 13:26
Noch ein paar kurze Fragen zum Verständnis: 1) Haben Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten? Davor war bereits von einer Klage die Rede. 2) Oder handelt es sich bei dem zweiten Bescheid nur um das Jahr 1999? 3) Wenn Ihre Tätigkeit an weniger als 15 Stunden ausgeübt wurde: welches Bruttoentgelt wurde der Beitragsberechnung für Sie als "versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" zugrunde gelegt? 4) Wurden Ihnen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch ausbezahlt? Gruß, der Betriebsprüfer
Retanaam 15.02.2008 | 14:55
Zu 1) Der Widerspruchsbescheid ist vom 31.1.2008. Die KLage davor war gegen der Bescheid der Betriebsprüfung 1998. Diese Klage wurde aber wegen Formfehler vom Bundessozialgericht 2006 zurückgewiesen. Aber die bei den dazwischen angerufenen Gerichten besprochenen Aussagen führten zu der Feststellung, dass eben weniger als 15 Stunden wöchentlich gearbeitet worden sei. Meiner Meinung nach klann das nicht gelten, wenn die KLage letztendlich garnicht angenommen wurde... zu 2) Das Jahr 1999 wurde nirgends besprochen. Im Beanstandungs-Bescheid hat man "angenommen", daß der gleiche Sachverhalt wie 1005-1998 auch für 1999 gelten müsse... zu 3) 630 DM, wobei ich die Tätigkeiten außerhalb des Betriebes durchführte und keiner mit Bestimmtheit die Dauer der Tätigkeit effektiv darlegen kann... zu 4) Nein, aber ich habe heute Mittag mit den Sachbearbeitern gesprochen. Sie wollen auf die Rechtskraft des Widerspruchbescheids warten und dann einen Beanstandungsbescheid erlassen und die Beiträge zurückzahlen... Wenn ich nunmehr Klage einreiche, dann dauert das bis zur Entscheidung... Vielen Dank für die präzisen Fragen...
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