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Experten-Antwort

Nachträgliche Beantragung von Rentenbeiträgen für die Pflege der mittlerweile verstorbenen Mutter

von Ricarda17.10.2019 | 10:48
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2 Antworten

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Hallo* erst jetzt habe ich erfahren, dass es die Möglichkeit gibt, Zeiten der Pflege für die Eltern als Beitragszeiten zur Rentenversicherung anerkennen zu lassen. Meine Mutter wurde in 11/2010 zum Pflegefall wegen Demenz. Sie war durch den Mediznischen Dienst als Pflegefall in dortmals Klasse I eingestuft worden. Ich und mein Bruder (wohnt nicht vor Ort) hatten die Betreuung beim Amtsgericht beantragt und die Befugnis dazu erhalten. Meine Mutter habe ich neben meinem dortmals kleinen Jungen/5 J. und neben Teilzeitbeschäftigung mit Unterstützung von stundenweiem Pflegedienst und Nachbarschaftshilfe 6 Jahre selbst gepflegt. Das letzte 1/2 Jahr war sie bis zu ihrem Tod im Pflegeheim. Ich hatte in dieser Zeit immer wieder Angebote vom Arbeitgeber die Arbeitszeit aufzustocken, jedoch bin ich dortmals bei meiner durchschnittlich wöchentlich Arbeitszeit von 18 Stunden verblieben - anders hätte ich das Ganze nicht bewältigen können. Da ich durch Kind/Pflege/TZ-Beschäftigung Einbußen in der Rente haben werde, habe ich nun überlegt, ob ich versuchen soll die Pflegezeiten geltend zu machen ? Kennt sich jemand mit dem Verfahren aus? Welche Unterlagen/Anträgen/Nachweise müßte ich hierzu einreichen? Für eine informative Rückmeldung wäre ich dankbar ! Einen schönen Tag Allerseits und Grüße ! Ricarda

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ricarda,

bis zum 31.12.2016 waren nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI (mind. Pflegestufe I) nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

Seit 01.01.2017 gilt als Voraussetzung, dass eine oder mehrere (leistungsberechtigte) pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt werden. Daneben darf auch hier die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

Da es sich bei dieser Versicherungspflicht um eine „Versicherungspflicht kraft Gesetz“ handelt, muss für das Eintreten der Versicherungspflicht grundsätzlich auch kein Antrag gestellt werden. Vielmehr hat die zuständige Pflegekasse „von Amts wegen“ zu prüfen, ob eine entsprechende Versicherungspflicht für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson eintritt. Dies setzt allerdings auch voraus, dass die zuständige Pflegekasse Kenntnis von der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflege und der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson hat.

Sie sollten sich daher zunächst mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen und klären, warum für Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden bzw. ob evtl. aus Unkenntnis über die Pflegesituation eine Prüfung der Versicherungspflicht unterblieben ist (hiervon hängt ggf. ab, welche Verjährungsfristen greifen und für welche Zeiten noch Pflichtbeiträge nachträglich für Sie gezahlt werden können). In diesem Zusammenhang sollten Sie auch eine verbindliche Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der zuständigen Pflegekasse einfordern. Soweit Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, müssen dies gegenüber der Pflegekasse anzeigen. Die Pflegekasse ist dann verpflichtet, ein entsprechendes Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht beim zuständigen Rentenversicherungsträger einleiten, welcher dann abschließend mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Versicherungspflicht entscheidet.

Weitere Informationen rund um das Thema Versicherungspflicht nicht erwerbstätiger Pflegepersonen können Sie auch der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ entnehmen, welche sie unter folgendem Link downloaden können:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Schlaubiam 17.10.2019 | 11:08
Dazu hätte man bei Beginn der Pflege einen Antrag bei der Pflegekasse stellen müssen, dass Beiträge zur RV gezahlt werden. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wurde dieser Antrag nicht gestellt, werden nachträglich keine Beitragszeiten anerkannt
Deutsche Rentenversicherung
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