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Experten-Antwort

Nachträgliche Beiträge in Rentenkasse trotz Rentenbezug

von WTG18.01.2019 | 14:44
110 Ansichten
3 Antworten

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Hallo ich bin seit 01.02.2017 in Rente hier eine Behinderungsrente GdB60G mit 10.6% Abzügen (Geb 28.03.1956 > 63J u10M -3J(10.6%).Seit mehr als 3 J pflege ich meine Mutter und erhalte seit 1.1.2017 auch Beiträge von der Pflegekasse in die Rentenkasse.Kann ich diese weitere Rentenbeiträge noch nachträglich berücksichtigen lassen? Für ein aussagekräftige Antwort wäre ich sehr dankbar

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo WTG,

der Antwort von W*lfgang ist nichts hinzu zu fügen.

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2 Antworten

W*lfgangam 18.01.2019 | 15:59
Hallo WTG, die Pflegetätigkeit vom 01.01.2017 bis zum Rentenbeginn 01.02.2017 sollte in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sein - wenn Ihre Wochenarbeitszeit nicht ü30 Std. gelegen hat. > Seit mehr als 3 J pflege ich meine Mutter und erhalte seit 1.1.2017 auch Beiträge von der Pflegekasse in die Rentenkasse.Kann ich diese weitere Rentenbeiträge noch nachträglich berücksichtigen lassen? Diese Rentenbeiträge müssen nicht 'nachträglich' berücksichtigt werden, die Pflegetätigkeit wird Jahr für Jahr von der Pflegekasse zu Ihrem Rentenkonto gemeldet und füllt Ihren Versicherungsverlauf weiterhin auf = neue Entgeltpunkte kommen hinzu. Eine nachträgliche Erhöhung Ihrer Rente Jahr für Jahr - das meinen Sie wohl?! - ist damit zunächst nicht verbunden. Erst wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen, werden danach alle neu erworbenen Entgeltpunkte (hier aus der Pflegetätigkeit) auf Ihre laufenden Rente draufgesattelt, dann steigt Ihre Rente. Wollen Sie nach Erreichen der Regelaltersrente weitere Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit erhalten/sofern die Pflegetätigkeit dann noch besteht, müssten Sie dann vorerst auf 1 % Ihrer Rente verzichten, da hier nur bei einer Teilrente Versicherungspflicht bei Pflegetätigkeit besteht. Jeweils zum 01.07. gibt es dann einen 'Nachschlag' auf die Teilrente. Je nach Pflegegrad sind Sie nach 1-2 Jahren wieder bei 100 % Ihrer Rente, dann gehts bergauf - UND, der Verzicht von 1 % gilt ja nicht für die Ewigkeit: wird die Pflegetätigkeit beendet (Tod, Heimaufenthalt), erhalten Sie wieder die vollen 100 % Ihrer Rente (auf Antrag!), natürlich auch weiterhin mit den zusätzlichen Punkten aus Pflegetätigkeit. Gruß w. PS: hört sich kompliziert an? Ja! Fragen Sie ihren örtlichen in der Regierungsverantwortung stehenden Abgeordneten, ob der versteht, wofür er gestimmt hat – damit das so ein 'unkompliziertes' Gesetz geworden ist. Und ja, ich kenne schon mehrere ältere pflegende Angehörige (nach Erreichen der Regelaltersrente), die einfach sagen "das ist mir zu kompliziert"/sehen erst mal nur das kleine Minus bei der eigenen Rente - auch wenn man die dahinter stehende Rentenmathematik in einfachsten Worten erklärt /wann /wie schnell /auf Dauer sich die Pflegetätigkeit für die eigene Rente doch rechnet.
WTGam 18.01.2019 | 16:10
Danke für die schnelle und erklärende Antwort.Zunächst sorry Abschlag war 10.8%. Mein Regeltermin Altersrente der Rente wäre für mich wohl 65J u 10Mon. Oder wgn der Behinderungsrente 2J früher 63J u 10Monate?? So ich weiß ich das die Zusatzbeiträge nicht verloren sind! Der Zeitraum 01.01.17 bis 01.02.17 würde noch nicht berücksichtigt, da die Zahlung der Pflegekasse erst zum Ende 2017 erfolgte.Vielen Dank für die schnelle und gute Info LG WTG
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