Die Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 (DPSVA 1975) setzt einen dauernden gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet mit einem Zuzug vor dem 01.01.1991 voraus. Es gilt weiter, solange der gewöhnliche Aufenthalt hier beibehalten wird.
Die Anwendung des DPSVA 1975 ist unabhängig von einer möglichen Vertriebeneneigenschaft.
Da durch das Zusammenspiel von DPSVA 1975, dem Fremdrentenrecht (FRG) und den EG-Vorschriften (VO (EWG) 1408/71) sich unterschiedliche Konstellationen ergeben können, ist eine erschöpfende Auskunft in diesem Forum - ohne genaue Kenntnis der einzelnen Versicherungstatbestände - nicht möglich.
Ich rate Ihnen daher, sich bei offenen Fragen an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, der Sie sicherlich zu allen Fragekomplexen ausführlich und kompetent beraten wird.
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