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Experten-Antwort

Nachträglicher freiwilliger Versorgungsausgleich 20 Jahre nach Scheidungsurteil?

von Bülent AKIN06.08.2011 | 13:33
3025 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Eltern, beide türkische Staatsbürger, haben sich 1991 in der Türkei scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt waren sie 25 Jahre verheiratet, von denen sie etwa 20 Jahre rentenversicherungspflichtig in der Bundesrepublik verbracht haben. Ein Versorgungsausgleich zugunsten meiner Mutter fand nicht bei der Scheidung statt. Mein Vater bezieht seit etwa 10 Jahren Rente. Er lebt seit 17 Jahren in zweiter Ehe. Mittlerweile haben sich die Emotionen gelegt. Alle Seiten fragen sich, ob die Scheidung ohne Versorgungsausgleich gerecht war. Deswegen stellt sich mir die Frage, ob ich meinem Vater zu einer nachträglichen, freiwiligen, für ausgezahlte Renten nicht rückwirkenden Abtretung seiner Rentensansprüche (d. h. 10 deutsche Beitragsjahre) zugunsten meiner Mutter raten solle. Ist dies rechtlich überhaupt noch möglich? Wer müsste ggf. noch zustimmen? Die DRV? Die zweite Ehefrau meines Vaters? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung kann einen Versorgungsausgleich nur ausführen, wenn er vorher durch ein deutsches Familiengericht rechtskräftig festgestellt wurde. Sie müssen sich deshalb mit Ihren Anliegen zuerst an ein deutsches Familiengericht wenden und das türkische Scheidungsurteil dort vorlegen. Die Familiengerichte haben ihren Sitz bei den Amtsgerichten.

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2 Antworten

-/-am 06.08.2011 | 14:48
Die Frage, ob bei einer Scheidung nach ausländischem Recht im Ausland deutsches Scheidungsrecht angewendetwerden kann, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht der beteiligten Staaten. Frage ist demnach einem deutschen Familiengericht und nicht dem RV-Träger zu stellen.
-_-am 06.08.2011 | 15:44
Da sind Sie an dieser Stelle ganz falsch. Die Deutsche Rentenversicherung erteilt nur eine Anwartschaftsauskunft hinsichtlich der ehezeitlichen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Alles Weitere ist Gegenstand der Entscheidung des Familiengerichts. Sie müssen sich also mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt (Familienrecht) oder das Amtsgericht (Familiengericht) wenden.
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