Hallo Marta,
Die Halbwaisenrente wird in der Regel nur für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gezahlt. Diese Regelung orientiert sich an den Vorgaben des Bundeskindergeldgesetzes. Wenn die Wartezeit auf einen Studienplatz jedoch länger als vier Monate beträgt, entfällt leider grundsätzlich der Anspruch auf die Halbwaisenrente für die überschreitende Zeitspanne, selbst wenn die Verzögerung unverschuldet ist.
In solchen Fällen wird folgendes empfohlen :
- Einen Widerspruch einzulegen, falls die Situation als Härtefall betrachtet werden kann.
- Nachweise über die Bemühungen zur Aufnahme eines Studiums, zum Beispiel Bewerbungen oder Zulassungsbescheide
vorzulegen.
- Alternativ kann eine Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden, um die finanzielle Lücke zu überbrücken.
Wir empfehlen Ihnen auch, hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, um Ihre individuelle Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung