Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist nur für die Zukunft möglich.
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Sie freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Über die Auswirkungen sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.