Hallo Moni,
Agnes hat Ihnen bereits den richtigen Hinweis gegeben. Ergänzend hierzu möchte ich nur noch festhalten, dass nur dann eine Nachversicherung durchzuführen ist, wenn auch ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann. Hierzu muss insbesondere auch die Wartezeit für ein Rente wegen Todes - ggf. unter Einbeziehung der Nachversicherungszeiten - erfüllt sein (oder ggf. vorzeitig i. S. d. § 53 SGB VI erfüllt sein).
Sie sollten sich daher zunächst an eine Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen.