Nachversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung werden Personen, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind und keine Aufschubgründe (z.B. voraussichtliche Wiederaufnahme der bestehenden Beschäftigung oder Aufnahme einer neuen versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb 2 Jahren) vorliegen.
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, sind solche Aufschubgründe nicht gegeben, so dass eine Nachversicherung durchzuführen wäre.