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Experten-Antwort

Nachversicherung

von Lima19.09.2019 | 13:11
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich würde gerne wissen, ob und ggf. welche Nachteile dadurch entstehen, dass man zunächst vom Arbeitgeber nachversichert wird, sich später jedoch entschließt, in ein Beamtenverhältnis zu wechseln. Hierzu folgende Situation: jur. Referendariat von November 2012 - Juli 2019, wobei in dieser Zeit zwei Kinder geboren und jeweils ca. 2 Jahre Elternzeit. Nach Beendigung des Referendariats Bewerbung um eine Stelle im öffentlichen Dienst, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist und daher Aufschub gewährt. Nunmehr Stellenangebot für Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst mit Aussicht auf spätere Verbeamtung (Wandlung in ein Beamtenverhältnis). Korrekterweise müsste doch hier eine Nachversicherung durchgeführt werden, oder? Entstehen mir hierdurch Nachteile im Vergleich zu der Situation einer sofortigen Aufnahme in ein Beamtenverhältnis? Wie wirkt sich die Nachversicherung auf die beiden Erziehungszeiten aus? Inwiefern und wo werden diese berücksichtigt? Vielen Dank und freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lima,

zunächst ist festzustellen, dass Ihr zuständiger Versorgungsträger darüber entscheidet, ob und ggf. wann eine Nachversicherung durchzuführen ist. Der Rentenversicherungsträger ist in einem solchen Fall nur die ausführende Stelle. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zur Beantwortung Ihrer Fragen hinsichtlich einer evtl. Nachversicherung und den daraus resultierenden Konsequenzen direkt an Ihren Versorgungsträger zu wenden.

Zu Ihrer Frage nach Berücksichtigung der Erziehungszeiten wegen Kindererziehung ist folgendes festzustellen:

Sofern eine Nachversicherung durchgeführt wird, können die Zeiten wegen Kindererziehung bei der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden. Ansonsten (bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) beim zuständigen Versorgungsträger.

Allerdings nur, wenn die Erziehungszeiten nicht bereits im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung dem Kindsvater zugeordnet oder die Kinder überwiegend von einer anderen Person (z.B. vom Kindsvater) erzogen wurden.

Viele Grüße/Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

Limaam 19.09.2019 | 21:55
Vielen Dank!
Deutsche Rentenversicherung
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