Hallo Lima,
zunächst ist festzustellen, dass Ihr zuständiger Versorgungsträger darüber entscheidet, ob und ggf. wann eine Nachversicherung durchzuführen ist. Der Rentenversicherungsträger ist in einem solchen Fall nur die ausführende Stelle. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zur Beantwortung Ihrer Fragen hinsichtlich einer evtl. Nachversicherung und den daraus resultierenden Konsequenzen direkt an Ihren Versorgungsträger zu wenden.
Zu Ihrer Frage nach Berücksichtigung der Erziehungszeiten wegen Kindererziehung ist folgendes festzustellen:
Sofern eine Nachversicherung durchgeführt wird, können die Zeiten wegen Kindererziehung bei der gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden. Ansonsten (bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) beim zuständigen Versorgungsträger.
Allerdings nur, wenn die Erziehungszeiten nicht bereits im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung dem Kindsvater zugeordnet oder die Kinder überwiegend von einer anderen Person (z.B. vom Kindsvater) erzogen wurden.
Viele Grüße/Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung