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Nachversicherung, Rechtsreferendariat

von Dr. Markus L19.01.2007 | 19:31
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage betrifft § 186 SGB VI. Dieser sieht eine Frist für die Stellung eines Nachversicherungsantrages vor, der a) wohl auch für Zeiten des Referendariats gilt, wenn man hiernach als Rechtsanwalt Mitglied des Versorgungswerkes geworden ist und b) dem Wortlaut nach eine Notfrist darstellen dürfte, die dann nicht verlängert werden kann. Meine Frage ist nun, ob es hinsichtlich des Fristlaufs auf das Ausscheiden aus dem Referendariat (Hessen; öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis sui generis, KEIN Beamtenstatus) ankommt, oder der Eintrittstermin in das Versorgungswerk maßgeblich ist. In ersterem Fall wäre die Jahresfrist in meinem Fall versäumt; gäbe es in einem solchen Fall noch irgendeinen Handlungsspielraum, um das Versehen zu beheben? Vielen Dank im Voraus, Dr. Markus L.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Antrag auf Nachversicherung muss fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Übertragung der Nachversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nicht mehr möglich. Die Nachversicherung erfolgt dann in der gesetzlichen Rentenversicherung.

3 Antworten

Bernhardam 19.01.2007 | 20:40
Die in § 186 Abs. 3 SGB VI genannte Frist von einem Jahr ist eine Ausschlussfrist, die mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Nachversicherung beginnt. Diese Frist beginnt NICHT erst mit dem Eintritt in ein Versorgungswerk, dieser muss aber ebenfalls innerhalb dieses Jahres erfolgt sein. Ein Aufschub der Nachversicherung sowie die Gründe dafür spielen für Fristbeginn und Fristablauf keine Rolle. Sorry, weitere Handlungsspielräume sind mir nicht bekannt.
Dr. Markus Lam 19.01.2007 | 21:41
vielen Dank für die Antwort. Die Sachlage stellt sich also - leider - so dar, wie ich es bereits vermutet hatte. Allerdings: Für die Zeit des Referendariats müssten doch dann Anwartschaften bei der Rentenversicherung entstanden sein, auch wenn diese nicht den Wert der Beitragszeit im Versorgungswerk haben.
Bernhardam 19.01.2007 | 22:59
Ja, in Hessen haben ehemalige Rechtsreferendare (auch im Ausbildungsverhältnis sui generis), die unversorgt ausgeschieden sind, einen Anspruch auf Nachversicherung. Normalerweise muss die zuständige Stelle (Hessische Bezügestelle) bis spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden tätig werden. Wenn kein Aufschub der Nachversicherung veranlasst wird, erfolgt automatisch eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung, und dem Versicherten wird eine Nachversicherungsbescheinigung zugestellt. Wird danach noch rechtzeitig ein Antrag nach § 186 SGB VI gestellt, werden die gezahlten Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk weitergeleitet. Haben Sie denn keine "Erklärung zur Nachversicherung" abgegeben und keine Nachversicherungsbescheinigung erhalten? In diesem Fall könnte es sein, dass die Nachversicherung noch nicht vorgenommen und vielleicht ohne Erklärung ihrerseits aufgeschoben wurde (? seltsam ?). Stellen Sie dann unverzüglich und sicherheitshalber einen Antrag nach § 186 SGB VI (z.B. bei Ihrer früheren Dienststelle), denn die Voraussetzungen für die Nachversicherung treten erst dann ein, wenn kein Aufschubgrund mehr vorliegt; vorher beginnt die Frist nach § 186 Abs. 3 SGB VI nicht zu laufen. Ein Versorgungswerk leistet derzeit bei gleichem Beitragsaufwand etwa doppelt so viel wie die gesetzliche Rentenversicherung. Trotzdem kann es Fälle geben, in denen eine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung vorteilhafter ist, nämlich immer dann, wenn schon Beiträge gezahlt wurden, und durch die Nachversicherung die 5 jährige Wartezeit erfüllt wird und ein Anspruch auf eine Regelaltersrente entsteht. Ansonsten könnte nur der Nominalbetrag der Arbeitnehmeranteile dieser Beiträge erstattet werden, was finanziell sehr nachteilig ist (Verlust des Arbeitgeberanteils, keine Verzinsung).
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