Grundsätzlich ist der Dienstherr verpflichtet, innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis die Nachversicherung durchzuführen. Tut er dies während dieser Zeit nicht, ist eine Forderung der Rentenversicherung gegenüber dem Dienstherren nicht mehr möglich, es sei denn, die Nachversicherung wurde vorsätzlich oder fahrlässig nicht durchgeführt, dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. In der Regel führen die Dienstherren aber auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist Nachversicherungen durch. Erkundigen Sie sich bei Ihrem damaligen Dienstherren. Sollte sich Dieser weigern, nach der Verjährungszeit die Nachversicherung durchzuführen, bleibt in Ihrem Verisicherungskonto leider für diese Zeit eine Lücke.