Hallo Franz,
bei dem von Ihnen angesprochenen Passus der Broschüre geht es um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder bei Leistungen zur Rehabilitation.
Die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zählen dann zu den genannten 35 bzw. 40 Jahren, wenn tatsächlich auch in erster Linie Arbeitslosengeld bezogen wurde. Bei Bezug von Arbeitslosenhilfe scheidet eine Anrechnung aus.
Dass Sie noch alle Bescheide vom damaligen Arbeitsamt vorliegen haben, ist super, und Ihr Ansatz, davon Kopien an die Rentenversicherung zu schicken, vollkommen richtig. Dann können die Zeiten entsprechend gekennzeichnet werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo W°lfgang,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich werde die Nachweise anfordern. Schließlich geht es hier um 0,79 Entgeltpunkte ( ~ca 26 EUR) ;)
Nach 27 Monaten Ausbildung hätte ich damals Arbeitslosengeld bekommen, habe diese Leistung aber nicht beantragt. Hier habe ich also noch eine Lücke im Versicherungsverlauf.
Kann diese Lücke noch mit Anrechungszeiten Arbeitslosigkeit o.Ä. noch gefüllt werden?
Oder hätte ich mich damals zwingend bei der Arge als arbeitslos melden müssen?
Danke und Viele Grüße
Hallo W°lfgang,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich werde die Nachweise anfordern. Schließlich geht es hier um 0,79 Entgeltpunkte ( ~ca 26 EUR) ;)
Nach 27 Monaten Ausbildung hätte ich damals Arbeitslosengeld bekommen, habe diese Leistung aber nicht beantragt. Hier habe ich also noch eine Lücke im Versicherungsverlauf.
Kann diese Lücke noch mit Anrechungszeiten Arbeitslosigkeit o.Ä. noch gefüllt werden?
Oder hätte ich mich damals zwingend bei der Arge als arbeitslos melden müssen?
Danke und Viele Grüße
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