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Experten-Antwort

Nachweis beruflicher Ausbildung

von Franz04.05.2020 | 17:06
438 Ansichten
7 Antworten
Guten Tag, meine berufliche Ausbildung ist im Versicherungsverlauf nur als "Pflichtbeitragszeit" eingetragen. Leider habe ich hierzu keine Dokumente mehr ( Hatte die Ausbildung abgebrochen) Gleichzeitig steht in der Rentenauskunft: "Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für ein versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres gelten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung." Die Ausbildung fällt genau in diesen Fall und wurde ( wenn ich die Rentenauskunft richtig verstehe) auch schon höher bewertet. Macht es trotzdem Sinn, hier bei der Schule nachzuhaken und weitere Dokumente für die Rentenversicherung anzufordern? (Oder muss ich das sogar?) Danke und Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.05.2020 | 07:19

Hallo Franz,

bei dem von Ihnen angesprochenen Passus der Broschüre geht es um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder bei Leistungen zur Rehabilitation.

Die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zählen dann zu den genannten 35 bzw. 40 Jahren, wenn tatsächlich auch in erster Linie Arbeitslosengeld bezogen wurde. Bei Bezug von Arbeitslosenhilfe scheidet eine Anrechnung aus.

Dass Sie noch alle Bescheide vom damaligen Arbeitsamt vorliegen haben, ist super, und Ihr Ansatz, davon Kopien an die Rentenversicherung zu schicken, vollkommen richtig. Dann können die Zeiten entsprechend gekennzeichnet werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

W°lfgangam 04.05.2020 | 19:42
Hallo Franz, fangen wir hier an > Gleichzeitig steht in der Rentenauskunft: "Die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für ein versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres gelten stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung." Das ist Teil der Gesamtleistungsbewertung (Ermittlung des Durchschnittswertes aus allen Rentenzeiten), mit der dann bestimmte beitragsfreie/beitragsgeminderte Zeiten be-/aufgewertet werden können ...sofern vorhanden. > Die Ausbildung fällt genau in diesen Fall und wurde ( wenn ich die Rentenauskunft richtig verstehe) auch schon höher bewertet. Dem ist leider nicht so, weil nur bei der Gesamtleistungsbewertung die ersten 36 Monate einer Pflichtbeitragszeit auf 100 % Durchschnittseinkommen angehoben werden (bei jedem, auch wenn er schon ‚voll‘ mit Beruf angefangen hat), aber nicht die Berufsausbildung selbst dann aufgewertet wird. > meine berufliche Ausbildung ist im Versicherungsverlauf nur als "Pflichtbeitragszeit" eingetragen. Damit erhält sie nicht ein Pünktchen extra, sondern wird wie eine normale/schlecht bezahlte Erstbeschäftigung gesehen. > Macht es trotzdem Sinn, hier bei der Schule nachzuhaken und weitere Dokumente für die Rentenversicherung anzufordern? (Oder muss ich das sogar?) Die tatsächliche Aufwertung der Berufsausbildung kann 30/60 € mtl. an Rente ausmachen, bei 3 Ausbildungsjahren ...ich denke schon, dass sich das für Sie lohnen könnte, da irgendeinen Nachweis für zu beschaffen. - Berufsschulzeugnisse noch vorhanden? - Bestätigung der früheren Berufsschule über die Teilnahme beschaffen - Bestätigung der IHK oder Handwerkskammer über die Registrierung der Lehre beschaffen Jeder Beleg könnte weiterhelfen, diese Beitragszeit als Berufsausbildung zu kennzeichnen/die Aufwertung zu erhalten. Das rein kleine Minientgelt in dieser Zeit reicht leider nicht – das kann doch logischerweise nur Lehre gewesen sein ...jo, kann aber logischerweise auch nur eine Handlangertätigkeit gewesen sein. Wenn die Lehrzeit bis Abbruch aber 'überschaubar' war (6/12/18 Monate) und die mögliche Aufwertung im Bereich 10 € liegen würde (ergibt sich aus der Gesamtleistungsbewertung, welche zusätzlichen Entgeltpunkte dafür infrage kommen würden), werden Sie sich auch fragen, ob Sie dafür einen Flickflack durch die oben genannten Institution machen wollen ;-) Als Berater würde ich das vermeintliche Ergebnis/Aufwertung zuerst bewerten und Sie dann entscheiden lassen, ob sich der 'Aufwand/Nachweisbeschaffung' lohnt. Gruß w.
Nachweis holenam 04.05.2020 | 23:26
1. Ist es kein Flickflack ein paar Emails (an den früheren Arbeitgeber, die Berufsschule, an die damalige Krankenkasse und die Handwerkskammer bzw. IHK) zu schicken - der Aufwand hält sich also sehr in Grenzen 2. Wenn das alles nichts bringt und Sie überhaupt gar nichts haben auf dem steht, dass Sie mal Lehrling waren , würde ich das Ganze sohildern (also wo Sie überall nachgefragt haben und dass es nirgendwo Unterlagen gibt ) und möglichst genaue Angaben zum Zeitraum zu machen. Unter Umständen reicht auch das aus, wenn wirklich nirgends was aufzufinden ist. 3. Und wenn es nur 5 EUR im Monat ausmacht. Dafür müsste man mehr als 1000 EUR Beiträge zahlen. Und 5 EUR im Monat machen bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von 20 Jahren immerhin 1200 EUR aus. Und für 1200 EUR kann man meiner Meinung nach schonmal ne Stunde Arbeit investieren.
Franzam 05.05.2020 | 13:05
Hallo W°lfgang, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich werde die Nachweise anfordern. Schließlich geht es hier um 0,79 Entgeltpunkte ( ~ca 26 EUR) ;) Nach 27 Monaten Ausbildung hätte ich damals Arbeitslosengeld bekommen, habe diese Leistung aber nicht beantragt. Hier habe ich also noch eine Lücke im Versicherungsverlauf. Kann diese Lücke noch mit Anrechungszeiten Arbeitslosigkeit o.Ä. noch gefüllt werden? Oder hätte ich mich damals zwingend bei der Arge als arbeitslos melden müssen? Danke und Viele Grüße
W°lfgangam 05.05.2020 | 19:52
Franz schrieb

Hallo W°lfgang,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich werde die Nachweise anfordern. Schließlich geht es hier um 0,79 Entgeltpunkte ( ~ca 26 EUR) ;)

Nach 27 Monaten Ausbildung hätte ich damals Arbeitslosengeld bekommen, habe diese Leistung aber nicht beantragt. Hier habe ich also noch eine Lücke im Versicherungsverlauf.

Kann diese Lücke noch mit Anrechungszeiten Arbeitslosigkeit o.Ä. noch gefüllt werden?

Oder hätte ich mich damals zwingend bei der Arge als arbeitslos melden müssen?

Danke und Viele Grüße

Hallo Franz, > hätte ich damals Arbeitslosengeld bekommen, habe diese Leistung aber nicht beantragt. ...tja, 'hätte' - was nicht beantragt worden ist, kann leider auch nicht zur Rentenzeit geworden sein = ist und bleibt eine Lücke. > Kann diese Lücke noch mit Anrechungszeiten Arbeitslosigkeit o.Ä. noch gefüllt werden? Theoretisch ja, wenn Sie eigene Bewerbungsbemühungen _nachweisen_ können (mehrfache mtl. Bewerbungsschreiben in diesem Zeitraum) und auch noch die Ablehnungsschreiben parat haben ...beides wohl eher nicht ;-) > Oder hätte ich mich damals zwingend bei der Arge als arbeitslos melden müssen? Genauso so ...obwohl es damals noch schlicht das Arbeitsamt gewesen ist/wie schnell die Zeit vergeht - ARGE kam erst 2005, inzwischen Jobcenter :-) Diese Lücke bleibt daher eine Lücke ...ohne rentenrechtlich relevanten Beleg für das Gegenteil/keine anzurechnende Rentenzeit. Wie lang war diese Lücke, 3 Monate vielleicht? ...dann geht es hier auch nur um einen Kleinbetrag von 5/10 € Monatsrente - aber eben nur mit _Nachweis_ einer bestehenden Alo zu ergattern. Lobenswert ist, dass Sie jeden Monat/jede Möglichkeit hinterfragen, Ihr Rentenkonto aufzubessern/zu vervollständigen ...da können sich doch viele/andere Versicherte eine Scheibe von abschneiden, die das einfach so laufen lassen ... Gruß w.
-am 06.05.2020 | 08:42
Franz schrieb

Hallo W°lfgang,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ich werde die Nachweise anfordern. Schließlich geht es hier um 0,79 Entgeltpunkte ( ~ca 26 EUR) ;)

Nach 27 Monaten Ausbildung hätte ich damals Arbeitslosengeld bekommen, habe diese Leistung aber nicht beantragt. Hier habe ich also noch eine Lücke im Versicherungsverlauf.

Kann diese Lücke noch mit Anrechungszeiten Arbeitslosigkeit o.Ä. noch gefüllt werden?

Oder hätte ich mich damals zwingend bei der Arge als arbeitslos melden müssen?

Danke und Viele Grüße

Hallo Franz, hinsichtlich eines Nachweises für Ihre Berufsausbildung haben Sie ja bereits wertvolle Hinweise erhalten. Zum Thema Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit: Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ist die Meldung als arbeitslos beim damaligen Arbeitsamt beziehungsweise bei der Agentur für Arbeit zwingend erforderlich. Ohne Meldung gibt es auch keine Anrechnungszeit. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Franzam 06.05.2020 | 11:22
Guten Morgen, ich war zum Glück bisher noch nie "Kunde" vom Jobcenter ;) Eine Frage aber noch, Auszug aus der Rentenbroschüre: Sind die erwerbsgemindert und haben Sie 35 Jahre Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten hinterlegt (...) bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren für die abschlagsfreie Rente. Ab 2024 (..) werden 40 Jahre benötigt. Es geht weiter: Um welche Anrechnungszeiten geht es hier genau? Ich habe zum Beispiel im Zeitraum 1978-1990 in der Summe knapp 3 Jahre "Arbeitsslosigkeit" vermerkt. Dabei handelt es sich meistens um "Arbeitslosengeld" und (für nur wenige Monate) um "Arbeitslosenbeihilfe". In der Renteninformation wurde jedoch immer "Arbeitslosigkeit" hinterlegt. Nach etwas googeln glaube ich, dass die Zeiten des "Arbeitslosengeld"-Bezugs tatsächlich in diese 35 Jahre Wartezeit reinfallen. Ist dem so? Ich habe noch alle Bescheide vom Arbeitsamt vorliegen und würde die Kopien gleich der Rentenversicherung mitschicken. Danke und Viele Grüße ...in der Hoffnung, dass ich die Erwerbsminderungsrente niemals brauche...
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