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Experten-Antwort

Nachweis Hinzuverdienst bei EM Rente als Selbständige

von Uka15.01.2017 | 15:25
1124 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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HIch erhalte eine kleine EM-Rente wegen voller Erwerbsminderung. Meine monatliche Hinzuverdienstgrenze betrug seit Rentenbeginn 2012 regelmäßig 400 bzw. 450 EUR. Seit 2015 erziele ich kleine Hinzuverdienste. Bis 2017 ergeben sich auch keine Unstimmigkeiten. Jetzt meine Fragen: In Klammern stehen die meiner Meinung nach für mich zutreffenden Zahlen. Aussagen im Bescheid 2017: "Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze (450 EUR) darf zweimal im Kalenderjahr (Jan-Dez) um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze (450+450=900) überschritten werden. Ein solches Überschreiten ist jedoch nur zulässig, wenn im Vergleich zum Vormonat ein höherer Hinzuverdienstgrenze erzielt (Vormonatsverdienst muß zwischen 0 und 899 EUR liegen?) und hierdurch die bisherige Hinzuverdienstgrenze (450 EUR) überschritten wird. Wird Hinzuverdienst bereits im Monat des Rentenbeginns erzielt oder tritt nach Rentenbeginn erstmalig oder nach Unterbrechung erneut Hinzuverdienst hinzu (bedeutet: vormonatlicher Hinzuverdienst gleich 0), besteht die Möglichkeit des Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze (900 EUR) im ersten Monat nur, wenn die monatliche Hinzuverdienstgrenze (450 EUR) durch Besonderheiten (z.b. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeit-gälte für mich als Selbständige) überschritten wird." Eine privilegierte Überschreitung ist also auch bei 0 Verdienst im Vormonat möglich? Bei der Berechnung des Hinzuverdienstes für 2017 wurde ein monatliches Mittel aufgrund meiner Vorherrsagen gebildet. Dieses beträgt 290 EUR mtl. Einkommensbescheide belegen nur ein durchschnittliches monatliches Einkommen. Ich soll alle vorliegenden Bescheide einreichen. Es existiert bislang nur ein Bescheid für 2015. Vorher musste ich mit der Minirente keine Einkommensteuererklärung abgeben. "Wenn sich herausstellt, dass Ihr Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, haben Sie für die jeweiligen Zeiträume keinen Anspruch auf die gezahlte Rente. Zuviel gezahlte Beträge müssen Sie zurückzahlen." Ich verstehe das so, dass ich als Selbständige die 450 EUR Grenze im Mittel nicht überschreiten darf, wenn gemittelt wird. Ist das so richtig? Überschreite ich im Einkommensteuerbescheid das zusätzliche Jahreseinkommen von 5400 EUR muss ich monatliche Einkommensnachweise erbringen. Dann kann ich zweimal im Jahr bis zu 900 EUR im Monat (nach den weiter oben genannten Regeln) verdienen. Ist das so richtig? Ich wurde daraufhingewiesen, dass wenn ich als Selbständige in einem Kalenderjahr mein Einkommen monatlich nachweisen will, ich nicht im gleichen Kalenderjahr zur pauschalierten Ermittlung zurückkehren kann. Wie wäre es umgekehrt? Was wenn ich jetzt die pauschalierte Ermittlung wähle, es sich aber herausstellt, das ich in 2017 zweimal mehr verdienen kann und ich dann aber über 5400 EUR im Jahr verdiene. Kann ich dann mitten im Jahr zum monatlichen Nachweis optieren, um nachzuweisen, dass ich die Grenze nur zweimal überschritten habe? Ich kann mir aufgrund meiner gesundheitlichen und aufgrund meiner finanziellen Situation keine rechtlichen Unsicherheiten leisten. Von wem könnte ich schnelle und rechtsverbindliche, vor allem aber klare verständliche Antworten erhalten? Können Sie mir helfen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uka,

es ist richtig, dass, wenn Sie keinen monatlichen Nachweis bringen, Ihr zu versteuerndes Einkommen aktuell 5400 EUR nicht überschreiten darf. Überschreiten Sie diese Grenze, kann durch einen monatlichen Nachweis zweimal im Jahr das Doppelte verdient werden. Sie können sich jetzt für die pauschale Ermittlung entscheiden und später, wenn z. B. Ihr Steuerbescheid vorliegt und Ihr zu versteuerndes Einkommen über 5400 EUR liegt, sich für den monatlichen Nachweis entscheiden um damit das doppelte Überschreiten für zwei Monate geltend machen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei einem 0-Einkommen (Minuseinkommen) im Vormonat das doppelte Überschreiten wie Sie richtig festgestellt haben, nur durch Besonderheiten (z.B. Veräußerungsgewinne) möglich ist. Der Nachweis, "Mehrarbeit" als Besonderheit bei Selbständigen zu berücksichtigen, dürfte schwer zu erbringen sein.

Diese monatliche Hinzuverdienstregelung gilt jedoch nur noch bis 30.06.2017.

Ab 01.07.2017 ändern sich die Hinzuverdienstregelungen. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr auf den monatlichen Hinzuverdienst abzustellen, sondern auf das Kalenderjahr. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt dann 6300 EUR (14 x 450 EUR). Ab diesem Zeitpunkt ist also ein monatlicher Nachweis nicht mehr erforderlich.

Wie diese Regelung (insbesondere hinsichtlich des Jahres 2017) im Detail umgesetzt wird, kann ich Ihnen derzeit noch nicht abschließend mitteilen. Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger wird Sie aber in Kürze über die Neuregelung und deren Umsetzung informieren.

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3 Antworten

Ukaam 15.01.2017 | 16:09
Super vielen Dank. Das war mal klar und deutlich. Herzlichen Gruß Uka PS: Ich wußte, dass Sie antworten würden.
W*lfgangam 15.01.2017 | 16:03
Hallo Uka, ja, jeweils 1. und 2. richtig. Wenn Sie den jährlichen Nachweis führen, gilt strickt 5400 EUR als max. zulässiger steuerrechtlicher Gewinn. 1 Cent zu viel und Sie haben damit in 10 Monaten die zulässige Hinzuverdienstgrenze überschritten. Der mtl. Einkommensnachweis ist natürlich auch möglich, aber sicher ungleich schwieriger zu führen. Zur Frage > Kann ich dann mitten im Jahr ...mitten im Jahr ändern sich sowieso die Hinzuverdienstgrenzen, Stichwort: Flexi-Rente, es gilt nur noch eine Jahresverdienstgrenze von 6300 EUR für rentenunschädliches Einkommen. Wie das mit dem bereits halbem 'verbrauchten' Jahr 2017 bis dahin und weiter zu rechnen ist, werden Sie morgen aus Experten/in-Mund erfahren. Gruß w.
W*lfgangam 15.01.2017 | 16:46
Ich hatte die Antwort schon vorbereitet, da ich wusste, dass Sie fragen würden :-) Schönes Rest-WE noch Gruß w.
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