Hallo Eva,
Ihr Rentenversicherungsträger hat im Grunde die Möglichkeit, Ihre Angaben anhand der bekannten Maximaldauer des damaligen Arbeitslosengeldanspruchs nachzuvollziehen und ggf. Ihre damals zuständige Krankenkasse zu befragen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse muss er über die Berücksichtigung der Zeiten entscheiden. Ob es in diesem Verfahren Fehler gegeben hat, können wir nicht wissen. Deshalb wäre es wichtig, dass Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach den Gründen der Ablehnung erkundigen.