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Experten-Antwort

Nachweisforderung trotz belegter Zeiten

von Tao31223.09.2020 | 09:26
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Versicherungsverlauf sind Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Zeiträumen und Entgelt dokumentiert. Trotzdem soll ich jetzt laut Anschreiben der DRV diese teilweise erneut mit Nachweisen belegen. Eine Freundin von mir hat dasselbe Problem - und kann auch keine Nachweise beibringen, da sie diese nach der Digitalisierung aller Daten durch die DRV vernichtet hat. Es würde mich doch interessieren, wie die Klienten mit dieseer Problematik umgehen sollen, die doch wohl eher einer schlechten Kommunikation zwischen Behörden geschuldet ist. Und - falls die Klärung von Klientenseite nicht möglich ist - wird dann zugunsten des Klienten oder zu seinen Ungunsten entschieden? Ich bedanke mich für Ihre Klärungen. Mit freundlichen Grüßen Tao312

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tao312,

zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder AlG II nicht berücksichtigt.

Die Arbeitsämter haben früher lediglich den Bezug von Leistungen an den Rentenversicherungsträger übermittelt und nicht die einzelne Leistungsart ausgewiesen. Daher muss jetzt im Nachhinein ermittelt werden, um welche Zeiten es sich genau handelt.

Grundsätzlich sind als Nachweis des Arbeitslosengeldbezuges Kopien der Bescheide des Arbeitsamtes einzureichen. Sollten diese, wie in Ihrem Fall nicht mehr vorliegen, so ist auch ein Glaubhaftmachung möglich, indem Sie die Angabe machen, dass Sie in den jeweiligen Zeiträumen Arbeitslosengeld bezogen haben und darüber keine Unterlagen mehr besitzen.

Daraufhin wird die Sachbearbeitung auf die im Versicherungskonto der Rentenversicherung gespeicherten Zeiten zurückzugreifen und im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen, inwieweit die Daten plausibel und glaubhaft sind. Anhand von Anspruchstabellen aus den vergangenen Jahren ist zu prüfen, wie lang jeweils ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat. Liegen die jeweiligen Zeiträume im Rahmen, werden Sie als Arbeitslosengeld für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt. Wird der Anspruchszeitraum überschritten, ist ohne weitere Nachweise davon auszugehen, dass es sich nicht mehr um Arbeitslosengeldbezug gehandelt hat und dieser Zeitraum kann nicht mehr für die 45 Jahre angerechnet werden.

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11 Antworten

Ihr Wunschnameam 23.09.2020 | 09:45
Ich unterstelle: Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren. Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte. ...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt ...hilfe = nicht Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen. Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat. "In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.
§ 15 (3) SGB I und § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB Iam 23.09.2020 | 10:56
Zitat von Ihr Wunschname anzeigenausblenden
Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen. Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt. Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat. Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist. Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).
Abstellgleisam 23.09.2020 | 11:32
Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen. "Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat." --- / --- / --- / --- Sie wissen doch genau, dass Krankenkassen und Arbeitsverwaltungen die Akten/Unterlagen nur für kurze Zeiträume aufbewahren. Schicke Sie doch bitte den Nachfragenden -mit seinem durchaus berechtigten Anliegen- nicht auf's Abstellgleis.
Ach jaam 23.09.2020 | 12:43
Zitat von § 15 (3) SGB I und § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I anzeigenausblenden
Ich unterstelle: Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren. Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte. ...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt ...hilfe = nicht Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen. Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat. "In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.
Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen. Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt. Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat. Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist. Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).
Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein. Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten. Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind. Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind. Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.
Ach jaam 23.09.2020 | 12:45
Zitat von Ach ja anzeigenausblenden
Ach ja schrieb

Ich unterstelle:

Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren.

Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte.

...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt

...hilfe = nicht

Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen.

Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat.

"In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.[/quote]

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen.

Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt.

Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat.

Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist.

Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).[/quote]

Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein.

Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten.

Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind.

Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind.

Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen. Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt. Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat. Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist. Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).
Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein. Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten. Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind. Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind. Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.
Es sollte natürlich vernichten und nicht verpflichten heißen!
Abstellgleisam 23.09.2020 | 14:09
Zitat von Ach ja anzeigenausblenden
Ach ja schrieb

Ich unterstelle:

Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren.

Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte.

...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt

...hilfe = nicht

Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen.

Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat.

"In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.[/quote]

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen.

Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt.

Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat.

Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist.

Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).[/quote]

Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein.

Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten.

Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind.

Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind.

Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen. Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt. Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat. Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist. Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).
Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein. Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten. Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind. Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind. Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.
Lesen müsste man können. Habe ich ja geschrieben, dass AUCH die Arbeitsverwaltung kurze Aufbewahrungsfristen hat. Keine Aufbewahrungsfristen hat aber die Grundsatzabteilung, die kann noch die rechtliche Grundlagen hervorkramen, die im Jahre 1949 galten und somit Sachverhalte rekonstruieren. Nicht jeder RV-Träger ist leider so kooperativ wie vom Experten geschildert. Da ist es durchaus nützlich, wenn man in der Lage ist, ein wenig Druck zu machen. Die unterschiedlichen RV-Träger haben manchmal leider auch unterschiedliche Arbeitsphilosphien. Für einige ist etwas nur glaubhaft, wenn es nachgewiesen ist.
Ach jaam 23.09.2020 | 15:10
Zitat von Abstellgleis anzeigenausblenden
Abstellgleis schrieb

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen.

Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt.

Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat.

Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist.

Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).[/quote]

Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein.

Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten.

Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind.

Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind.

Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.[/quote]

Lesen müsste man können. Habe ich ja geschrieben, dass AUCH die Arbeitsverwaltung kurze Aufbewahrungsfristen hat. Keine Aufbewahrungsfristen hat aber die Grundsatzabteilung, die kann noch die rechtliche Grundlagen hervorkramen, die im Jahre 1949 galten und somit Sachverhalte rekonstruieren.

Nicht jeder RV-Träger ist leider so kooperativ wie vom Experten geschildert. Da ist es durchaus nützlich, wenn man in der Lage ist, ein wenig Druck zu machen. Die unterschiedlichen RV-Träger haben manchmal leider auch unterschiedliche Arbeitsphilosphien. Für einige ist etwas nur glaubhaft, wenn es nachgewiesen ist.

Ich unterstelle: Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren. Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte. ...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt ...hilfe = nicht Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen. Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat. "In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.
Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen. Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt. Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat. Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist. Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).
Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein. Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten. Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind. Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind. Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.
Lesen müsste man können. Habe ich ja geschrieben, dass AUCH die Arbeitsverwaltung kurze Aufbewahrungsfristen hat. Keine Aufbewahrungsfristen hat aber die Grundsatzabteilung, die kann noch die rechtliche Grundlagen hervorkramen, die im Jahre 1949 galten und somit Sachverhalte rekonstruieren. Nicht jeder RV-Träger ist leider so kooperativ wie vom Experten geschildert. Da ist es durchaus nützlich, wenn man in der Lage ist, ein wenig Druck zu machen. Die unterschiedlichen RV-Träger haben manchmal leider auch unterschiedliche Arbeitsphilosphien. Für einige ist etwas nur glaubhaft, wenn es nachgewiesen ist.
Na Sie müssen es ja wissen. Druck scheint bei Ihnen ja zur Lebensphilosophie zu gehören. Ich kann Ihnen aber versichern, dass Kooperation häufig der einfachere und schnellere Weg ist. Vielleicht haben Sie ja deswegen viele schlechte Erfahrungen gemacht?! Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es eben auch heraus.
Abstellgleisam 23.09.2020 | 15:21
Zitat von Ach ja anzeigenausblenden
Ach ja schrieb

Ich unterstelle:

Hintergründig geht es um die Prüfung der Berücksichtigung von Zeiten des Sozialleistungsbezuges durch das Arbeitsamt bei der Wartezeit von 45 Jahren.

Diese Zeiten sind zwar bereits nachgewiesen, ja. Jedoch kann anhand der damaligen Datenübermittlung (Digitalisierung war da noch nicht so das Thema schlechthin) nicht festgestellt werden, ob es sich z.B. um ArbeitslosenGELD oder ArbeitslosenHILFE handelte.

...geld = wird bei den 45 Jahren berücksichtigt

...hilfe = nicht

Dazu wären im Einzelfall Belege einzureichen.

Sofern keine Belege mehr vorliegen, besteht die Möglichkeit der Nachfrage bei der damals zuständigen Krankenkasse, da auch diese gewisse Daten vorliegen hat.

"In dubio pro reo" gilt hier nicht, d.h. sofern diese Zeiten nicht weiter belegt oder glaubhaft gemacht werden können, erfolgt ggf. einfach keine Berücksichtigung der Zeiten.[/quote]

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen.

Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt.

Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat.

Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist.

Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).[/quote]

Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein.

Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten.

Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind.

Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind.

Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.[/quote]

Lesen müsste man können. Habe ich ja geschrieben, dass AUCH die Arbeitsverwaltung kurze Aufbewahrungsfristen hat. Keine Aufbewahrungsfristen hat aber die Grundsatzabteilung, die kann noch die rechtliche Grundlagen hervorkramen, die im Jahre 1949 galten und somit Sachverhalte rekonstruieren.

Nicht jeder RV-Träger ist leider so kooperativ wie vom Experten geschildert. Da ist es durchaus nützlich, wenn man in der Lage ist, ein wenig Druck zu machen. Die unterschiedlichen RV-Träger haben manchmal leider auch unterschiedliche Arbeitsphilosphien. Für einige ist etwas nur glaubhaft, wenn es nachgewiesen ist.[/quote]

Na Sie müssen es ja wissen. Druck scheint bei Ihnen ja zur Lebensphilosophie zu gehören.

Ich kann Ihnen aber versichern, dass Kooperation häufig der einfachere und schnellere Weg ist.

Vielleicht haben Sie ja deswegen viele schlechte Erfahrungen gemacht?!

Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es eben auch heraus.

Ja, hier geht es um die Problematik "wurde ArbeitslosenGELD (ALG) oder ArbeitslosenHILFE (ALHI) bezogen. Das Problem des nachträglichen Nachweises wird gerne einfach auf die Versicherten abgewälzt. Ich empfehle folgendes Vorgehen: Unter Hinweis auf § 15 (3) SGB I den Rentenversicherungträger ersuchen, die Arbeitsverwaltung um Amtshilfe bitten, ob in den fraglichen Zeiten ALG oder ALHI bezogen wurde. Wer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, war auch stets versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Der RV-Träger hat alle notwendigen Daten zur Verfügung (Versicherungspflicht, Beschäftigungszeit und Entgelthöhe). Auch hier kann ein Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB I nicht schaden. Die Grundsatzabteilung der Arbeitsverwaltung sollte die gesetzlichen Grundlagen, die in den betreffenden Jahren galten, zur Verfügung haben und dann entscheiden können, ob ALG oder ALHI vorgelegen hat. Bei nur relativ kurzen Leistungsbezugszeiten der Arbeitsverwaltung und vorhergehender langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung ist es ausgeschlossen, dass ALHI bezogen wurde. Da kann die Rentenversicherung nicht einfach behaupten, sie wisse nicht, ob ALG oder ALHI bezogen worden ist. Notfalls Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht empfehlenswert (keine Gerichtskosten für den Versicherten !).
Sie scheinen ja einer der ganz großen Gelehrten zu sein. Leider ist Ihnen scheinbar nicht bekannt, dass die Arbeitsagenturen entsprechende Nachweise schon nach wenigen Jahren verpflichten. Daher sollten Sie sich mit derartig "klugen" Ratschlägen zurückhalten, da diese praxisuntauglich sind. Bei der damals zuständigen KK könnte man eher entsprechende Nachweise erhalten und wenn dies alles nicht zum Erfolg führt, kann der Rententräger tatsächlich von Amts wegen ermitteln. Das allerdings kostet Zeit, daher sollte man besser Eigenbemühungen anstellen, zumindest wenn man schnell Gewissheit haben will, wann die 45 Beitragsjahre erfüllt sind. Widerspruchsverfahren und Klage sind da in den seltensten Fällen erforderlich und würden auch nur wieder viel Zeit kosten.
Lesen müsste man können. Habe ich ja geschrieben, dass AUCH die Arbeitsverwaltung kurze Aufbewahrungsfristen hat. Keine Aufbewahrungsfristen hat aber die Grundsatzabteilung, die kann noch die rechtliche Grundlagen hervorkramen, die im Jahre 1949 galten und somit Sachverhalte rekonstruieren. Nicht jeder RV-Träger ist leider so kooperativ wie vom Experten geschildert. Da ist es durchaus nützlich, wenn man in der Lage ist, ein wenig Druck zu machen. Die unterschiedlichen RV-Träger haben manchmal leider auch unterschiedliche Arbeitsphilosphien. Für einige ist etwas nur glaubhaft, wenn es nachgewiesen ist.
Na Sie müssen es ja wissen. Druck scheint bei Ihnen ja zur Lebensphilosophie zu gehören. Ich kann Ihnen aber versichern, dass Kooperation häufig der einfachere und schnellere Weg ist. Vielleicht haben Sie ja deswegen viele schlechte Erfahrungen gemacht?! Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es eben auch heraus.
Völlig d'accord. Druck ist der zweitbeste Weg. Vielfältige Erfahrung lehrt aber, dass es sich die Sachbearbeitung manchmal zu leicht macht. Meine Hinweise (bin identisch mit 15 und 65 SGB I) gelten für den Fall, dass man evtl. auf eine nicht kooperative Sachbearbeitung trifft. Durchaus richtig, es zuerst gütlich zu versuchen.
Abstellgleisam 23.09.2020 | 19:58
Ja, das ist es ja, was ich ausgeführt habe. Die Arbeitsverwaltung hat in der Regel zwar keine Unterlagen mehr, kann aber -wenn die DRV immer noch zweifeln sollte, was sie in der Regel tut- anhand der Daten in ihrem Versicherungskonto feststellen, ob seinerzeit ALG oder ALHI bezogen wurde. Rentenversicherungspflicht als abhängig Beschäftigter bedingt immer auch Versicherungspflicht bei der AV. Deshalb die Sache mit der Amtshilfe. Will mich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen. Bin mir aber relativ sicher, dass die Rentenversicherung auch bei sonnenklaren Sachverhalten -z. Bsp.: 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt, dann Leistungsbezug von der AV für 3 Monate- nicht so ohne weiteres Grosszügigigkeit walten lässt.
Tao312am 23.09.2020 | 19:37
Vielen Dank für die umfänglichen und hilfreichen Antworten. Mir selber kam noch der Gedanke, daß man ja wohl aus den Zeiten und den zugehörigen Beträgen ableiten können müßte, ob es sich um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe handelte. Damit wäre ja manchem schon der Stachel gezogen ...
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