Hallo ???,
der Zuschlag errechnet sich in der Regel aus dem Zahlbetrag der Rente einschließlich eines geleisteten Zuschusses zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung am 01.07.2024. In einer Folgerente nach § 307j Abs. 3 i.V.m. § 307i Abs. 5 SGB VI ist der Rentenzuschlag in unveränderter Höhe weiter zu berücksichtigen.
Das gilt auch, wenn sich bei einer Folgerente der Rentenartfaktor ändert (zum Beispiel Altersrente nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung). Für die Berechnung des Rentenzuschlags sind allein die Verhältnisse am 01.07.2024 maßgebend.