Die ggf. erstattungsberechtigten Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) erhalten bei Berechnung der Rente eine Mitteilung mit der Bitte um Bezifferung ihres Erstattungsanspruches. Die Abrechnung der Nachzahlung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung, sobald sie von diesen Stellen die Nachricht erhalten hat, ob von dort Leistungen an Sie gezahlt worden sind oder nicht.