Hallo Stille Mitleserin,
nach aktueller Rechtslage sind grundsätzlich nur Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten berechtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dann, wenn
- eine Nachversicherung durchgeführt wird - hier kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist,
- eine Beschäftigung endet, für die eine Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk vorlag - hier ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt -unter anderem- voraus, dass die DRV eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat.
Da es aber keine Pflicht zur anlasslosen individuellen Information über die Nachzahlungsmöglichkeit gibt, reicht die Behauptung der nicht erfolgten Information nicht aus.
Vielmehr muss zusätzlich ein Anlass zur dieser Information (z.B. eine entsprechende Nachfrage) vorgelegen haben.
Insofern gilt (im übertragenden Sinne) vorrangig:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt -unter anderem- voraus, dass die DRV eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat.
Da es aber keine Pflicht zur anlasslosen individuellen Information über die Nachzahlungsmöglichkeit gibt, reicht die Behauptung der nicht erfolgten Information nicht aus.
Vielmehr muss zusätzlich ein Anlass zur dieser Information (z.B. eine entsprechende Nachfrage) vorgelegen haben.
Insofern gilt (im übertragenden Sinne) vorrangig:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
FALSCH! siehe §14 SGBI, 1856 Anfechtungsklagen sind anhängig.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt -unter anderem- voraus, dass die DRV eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat. Da es aber keine Pflicht zur anlasslosen individuellen Information über die Nachzahlungsmöglichkeit gibt, reicht die Behauptung der nicht erfolgten Information nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich ein Anlass zur dieser Information (z.B. eine entsprechende Nachfrage) vorgelegen haben. Insofern gilt (im übertragenden Sinne) vorrangig: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.FALSCH! siehe §14 SGBI, 1856 Anfechtungsklagen sind anhängig.[/quot Lesen ist das eine, das Gelesene verstehen erfordert ein Minimum an Intelligenz.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.