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Experten-Antwort

Nachzahlung § 207 SGB VI

von Stille Mitleserin12.11.2020 | 09:46
348 Ansichten
9 Antworten
Hallo zusammen, ich meine mich zu erinnern, dass auch eine Nachzahlung nach den fünfundvierzigsten Lebensjahr möglich ist. Ich finde nur trotz langem Suchen diesen Beitrag nicht mehr. Irgendwie habe ich im Hinterkopf dass diese Möglichkeit auch später besteht wenn die Ausbildungszeiten erstmals festgestellt werden und der Versicherte ist zum Beispiel bereits 45 Jahre alt.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2020 | 10:28

Hallo Stille Mitleserin,

nach aktueller Rechtslage sind grundsätzlich nur Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten berechtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dann, wenn

- eine Nachversicherung durchgeführt wird - hier kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist,

- eine Beschäftigung endet, für die eine Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk vorlag - hier ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.

8 Antworten

DaViam 12.11.2020 | 10:14
Hallo, Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres. Wird eine Nachversicherung durchgeführt, so kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist. Endet eine Beschäftigung, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung vorlag, ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist. Bis zum 31.12.2004 waren auch über 45-jährige Versicherte zur Nachzahlung berechtigt.
?am 12.11.2020 | 10:58
Wenn ich Anfang Januar 2021 45 Jahre alt werde, bis wann muss ich den Antrag stellen und bis wann muss ich das Geld überweisen?
W°lfgangam 12.11.2020 | 20:18
Ergänzend zu den Vorbeiträgen: ...oder Sie im Rahmen einer vorlaufenden/oder erstmaligen Kontenklärung/nach Alter 45/folgendem Feststellungsbescheid niemals auf die Option der Nachzahlungsmöglichkeit hingewiesen worden sind /davon später erst erfahren haben. Der sogenannte 'sozialrechtliche Herstellungsanspruch', um Sie nach Fristablauf bei erstmaliger Kenntnisnahme in längst abgelaufene Rechte/Ansprüche auf den alten Stand/vor Fristablauf, einzusetzen, wieder die - hier Nachzahlungsansprüche vor 45 - nutzen zu können. Konkret ist das mit Ihrer DRV dann zu klären ...ggf. 'Nachbohren', wenn die erste Nachfrage dazu (wg. Alter 45 überschritten) zunächst 'abgebügelt' werden sollte. Ggf. erhalten Sie noch eine Experten-Antwort für die 'Fälle' kurz vor Altersrentenbeginn, wenn erst dann spontan/plötzlich diese Optionsmöglichkeit überhaupt erst akut/bekannt wird ...und diese Personen – unter Missachtung Ihrer Mitwirkungslichten früherer Anfragen zur Kontenklärung (!) - sich jetzt erst mit dieser Nachzahlungsoption beschäftigen. 'Gefühlt' geht das immer noch ... Gruß w.
Valzuunam 13.11.2020 | 07:52
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt -unter anderem- voraus, dass die DRV eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat. Da es aber keine Pflicht zur anlasslosen individuellen Information über die Nachzahlungsmöglichkeit gibt, reicht die Behauptung der nicht erfolgten Information nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich ein Anlass zur dieser Information (z.B. eine entsprechende Nachfrage) vorgelegen haben. Insofern gilt (im übertragenden Sinne) vorrangig: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
W°lfgangam 13.11.2020 | 17:12
Valzuun schrieb

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt -unter anderem- voraus, dass die DRV eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat.

Da es aber keine Pflicht zur anlasslosen individuellen Information über die Nachzahlungsmöglichkeit gibt, reicht die Behauptung der nicht erfolgten Information nicht aus.

Vielmehr muss zusätzlich ein Anlass zur dieser Information (z.B. eine entsprechende Nachfrage) vorgelegen haben.

Insofern gilt (im übertragenden Sinne) vorrangig:

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Nun Valzuun, da haben Sie durchaus Recht ...die DRV müsste diese 'Behauptung' rechtssicher widerlegen können/ was meist aus vorlaufenden/aktenkundigen Verfahren möglich sein sollte :-) Auf die Nachfrage von @? "Wenn ich Anfang Januar 2021 45 Jahre alt werde, bis wann muss ich den Antrag stellen und bis wann muss ich das Geld überweisen?" ...lässt sich doch einfach beantworten: Antrag (sei es auch nur formlos/Antragstermin zu dieser speziellen Frage vereinbart) vor Ablauf des 45. Lbj. stellen - herjeh, wer Zweifel daran hat, wann er das vollendet, bitte beim behandelnden Arzt nachfragen + das Geburtsdatum aus der vorgelegten Geburts-/Abstammungsurkunde vorlesen lassen ...kann auch jede DRV/schlicht lesen eben ;-) Die Nachzahlung ist an den folgenden Bescheid und die daraus resultieren Fristen (3 Monate) + Beträge zunächst gebunden ...nicht wirklich, auch da gehen 'Blindeinzahlungen', um ggf. 'steuerliche' Komponenten vor Jahresablauf noch zu nutzen. ABER: wer sich kurz vor Jahresende noch für diese Ausgleichszahlungen entscheidet, geht für etwaige Beratungen dazu (alle Terminkalender voll, DRV, wie 'unten') leer aus. ... Gruß w.
Grokoam 14.11.2020 | 07:07
Kusa schrieb

FALSCH! siehe §14 SGBI, 1856 Anfechtungsklagen sind anhängig.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt -unter anderem- voraus, dass die DRV eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat. Da es aber keine Pflicht zur anlasslosen individuellen Information über die Nachzahlungsmöglichkeit gibt, reicht die Behauptung der nicht erfolgten Information nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich ein Anlass zur dieser Information (z.B. eine entsprechende Nachfrage) vorgelegen haben. Insofern gilt (im übertragenden Sinne) vorrangig: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
FALSCH! siehe §14 SGBI, 1856 Anfechtungsklagen sind anhängig.[/quot Lesen ist das eine, das Gelesene verstehen erfordert ein Minimum an Intelligenz.
Valzuunam 14.11.2020 | 07:11
Jeder hat Anspruch auf Beratung. Aber niemand hat Anspruch ohne konkreten Anlass zu jedweder denkbaren Fallgestaltung persönlich informiert zu werden. Unabhängig davon wie Sie die exakte Zahl der angeblich anhängigen Anfechtungsklagen ermittelt haben, wäre es natürlich interessant zu wissen was mit diesen Klagen angefochten wird. Sollten es die (nachträgliche) Zulassung einer Nachzahlung gem. § 207 SGB VI gehen ist mit Anfechtungsklage im Grund nichts zu erreichen. Richtige Klageart wäre die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Übrigens sagt allein die Tatsache, dass bzw. wieviele Klagen in einer Sache anhängig sind nichts darüber aus, wie es um deren Erfolgsaussicht bestellt ist.
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