Hallo Tanni,
in den Grundsätzen des Erstattungsrechts nach den §§ 103 und 104 SGB X ist u. a. folgende Regelung enthalten:
Der zeitliche Umfang des Erstattungsanspruchs ist auf das tatsächliche Zusammentreffen der Leistungen abzustellen, das heißt es muss eine zeitliche Kongruenz zwischen der Vorleistung und der Nachzahlung bestehen.
Eine Erstattung ist nur bis zum Ende des Nachzahlungszeitraumes vorzunehmen, da der erstattungsberechtigte Leistungsträger nur für diesen Zeitraum in Vorleistung getreten ist. Mit Aufnahme der laufenden Zahlung erbringt der letztlich zuständige Leistungsträger seine Sozialleistung in vollem Umfang alleine. Eine Vorleistung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers auf die tatsächlich zu erbringende Leistung ist damit grundsätzlich nicht mehr möglich.
Der Nachzahlungszeitraum endet mit dem Monat, der dem Monat der Aufnahme der laufenden Zahlung vorausgeht. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine vor- oder nachschüssig zu zahlende Rente handelt.
Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen. Eine summarische Gegenüberstellung der im Erstattungszeitraum insgesamt erbrachten Leistungen ist unzulässig (BSG vom 29.11.1985, AZ: 4a RJ 84/84).
Bei Leistungen für Teilmonate ist eine kalendertägliche Gegenüberstellung vorzunehmen.