Hier im Forum werden sie diese Auskünfte, selbst vom Experten und allen anderen Usern niemals bekommen.
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Hallo ****,
lesen Sie sich doch noch mal die Frage von @John Doe durch und die Antworten von @senf-dazu und @chi. @John Doe hat genau die Auskünfte bekommen, die er haben wollte. Von zwei Usern hier im Forum - nicht in der Beratungsstelle!
Im Übrigen: Das sind zwei super Antworten, knapp und präzise auf den Punkt gebracht. Da hätte sich der Aufwand mit einem Beratungstermin wirklich nicht gelohnt und das hätte auch kein Berater besser machen können!
Welche Berechnungen hätte der Berater denn Ihrer Meinung nach durchführen sollen, um @John Does Frage zu beantworten? Hätte er zunächst eine Berechnung mit Nachzahlung für den frühesten Monat und anschließend eine Berechnung mit Nachzahlung für den letzten Monat durchführen sollen, um dann herauszufinden, was bereits schwarz auf weiß in der Rechtlichen Arbeitsanweisung steht (siehe Link in der Antwort von @chi)?
Sorry, aber das braucht's wirklich nicht.
Zu allem Übel würde @John Doe die von Ihnen in Aussicht gestellten Berechnungen wohl gar nicht bekommen, da sogenannte Optimierungsberechnungen für die Nachzahlung nach § 207 SGB VI gar nicht durchgeführt werden sollen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_207R5&a=true
Fazit: Hier im Forum geht mehr, als Sie denken!
@John Doe: Sie haben alles richtig gemacht und Ihre Überlegungen sind nicht dumm, sondern clever.
Hallo @ von Unwissende und John Doe,
ich habe mir die Frage von John Doe und auch die korrekten Antworten von Senf-dazu und chi sehr wohl genau durchgelesen und seine/ihre Überlegungen sind mit Sicherheit nicht dumm.
Die Antworten zum Gesamtzeitraum/Gesamtleistungsbewertung etc. hätten sie aber schon vom Berater bekommen sollen , shit happens.
Das der Berater vor Ort keine Optimierungsberechnungen vorgenommen hat war schon klar, aber Anspruch auf eine Rentabilitätsberechnung besteht schon.
Siehe Zitat aus der GRA §207 R5
Rentabilitätsberechnung
Im Rahmen der Beratungspflicht (§ 14 SGB I >>(SGB I § 14 G0)) zur Nachzahlung sind zwar sogenannte Optimierungsberechnungen nicht vorzunehmen, jedoch besteht nach der Rechtsprechung des BSG die Pflicht, einen Rat zu geben, der möglichst nahe an die günstigste Verwendung nachgezahlter Beiträge herankommt. Eine fiktive Berechnung der Rentenanwartschaften mit der beabsichtigten Nachzahlung neben einer Rentenauskunft unter Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten Zeiten ist daher vorzunehmen, um das Ergebnis der beabsichtigten Gestaltungsmöglichkeit (Nachzahlung) aufzuzeigen.
Auch hätte der/die Berater/in aus den vorhanden Daten den aktuellen Gesamtleistungswert ermitteln können und zumindest eine Empfehlung zur Beitragshöhe für die Nachzahlung geben können.
John Doe,
da sie die Nachzahlung gem. §207 u.U. auf einen Zeitraum von bis zu 12 Raten/Jahren verteilen wollen, nehme ich an das sie jetzt ca. Mitte 30 sind.
Das sie dann bereits im Jahr 2011 !? also mit Anfang/Mitte 20 und noch vor Inkrafttreten (01.01.2012) des §38 SGB 6 eine Beratung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65 LJ. haben wollten hätte mich als Berater auch irritiert und aus damaliger Sicht, war die Empfehlung der Beraterin, sich doch vorrangig um die Wartezeit von 35 J für die AR für langjährig Versicherte und für Schwerbehinderte zu kümmern schon richtig.
John Doe sie sollten die Dinge ruhiger angehen und zu einer angemessenen Zeit. Keep cool!
PS. Auf meine Probeberechnung habe ich 3 Monate gewartet.