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Experten-Antwort

Nachzahlung bei Befreiung von der Versicherungspflicht Existenzgründung

von Fragender24.10.2022 | 18:25
515 Ansichten
5 Antworten
Hallo! Folgender Sachverhalt: Ich wurde von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des SGB VI befreit (erste Existenzgründung im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Zeit stellt nun eine Lücke in meinem Versicherungsverlauf dar. Ist es möglich, für diese Zeit Beiträge nachzuzahlen, um diese Zeiten nachträglich als "Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen" angerechnet zu bekommen? Viele Grüße und vielen Dank im Voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.10.2022 | 07:28

Hallo Fragender,

eine rückwirkende Änderung bei der befristeten Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist leider nicht möglich. Insoweit können für den Zeitraum der bereits verbeschiedenen Befreiung von der Versicherungspflicht auch keine Pflichtbeiträge nachgezahlt werden.

Zwar müssen selbständig Tätige die befristete Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI nicht zwingend für die gesamte Dauer von 3 Jahren in Anspruch nehmen, haben also auch die Möglichkeit, mit dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht einen kürzeren Zeitraum zu wählen. Bei dem ursprünglich gewählten und im Bescheid verbindlich festgelegten Zeitraum muss es jedoch verbleiben - eine vorzeitige Verkürzung des beschiedenen Zeitraums ist daher ebenfalls nicht zulässig.

Soweit Sie dennoch Beiträge für zurückliegende Zeiten zahlen möchten, bliebe letztlich noch die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beitrage. Hier könnten zumindest noch für das gesamte Jahr 2022 Beiträge eingezahlt werden. Weitere Informationen zum Thema freiwillige Beitragszahlung finden Sie auch in der Broschüre „Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile“, welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=1

herunterladen können.

4 Antworten

Antwortenderam 24.10.2022 | 19:09
Nein!
W°lfgangam 24.10.2022 | 19:33
Antwortender schrieb

Nein!

Ergänzend: Nachzahlen bzw. einzahlen können Sie nur für Versicherungslücken im laufenden Jahr - sind allerdings nur freiwillige Beiträge ...mit allen 'rentenrechtlichen Verlusten/Nachteilen (ggf. auch noch Vorteilen aus der freiwilliger Versicherung), die den Vorteil einer ansonsten Pflichtversicherung mit sich geführt hätten ...c'est la vie ;-) Merke: nicht heute so und morgen anders/alles auf Anfang zurück - nur weil sich in der Folgezeit/DRV doch gar nicht so schlecht, andere Optionen/Erkenntnisse ergeben. Gruß w.
KSCam 24.10.2022 | 19:39
Um welchen Zeitraum geht es denn? Lücken in diesem Jahr (2022) könnten Sie noch füllen.
Fragenderam 25.10.2022 | 07:59
Danke für die Antworten! Der Zeitraum liegt schon etwas länger zurück. Danke auch für den Link zur Broschüre der DRV.
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