Hallo Fragender,
eine rückwirkende Änderung bei der befristeten Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist leider nicht möglich. Insoweit können für den Zeitraum der bereits verbeschiedenen Befreiung von der Versicherungspflicht auch keine Pflichtbeiträge nachgezahlt werden.
Zwar müssen selbständig Tätige die befristete Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI nicht zwingend für die gesamte Dauer von 3 Jahren in Anspruch nehmen, haben also auch die Möglichkeit, mit dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht einen kürzeren Zeitraum zu wählen. Bei dem ursprünglich gewählten und im Bescheid verbindlich festgelegten Zeitraum muss es jedoch verbleiben - eine vorzeitige Verkürzung des beschiedenen Zeitraums ist daher ebenfalls nicht zulässig.
Soweit Sie dennoch Beiträge für zurückliegende Zeiten zahlen möchten, bliebe letztlich noch die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beitrage. Hier könnten zumindest noch für das gesamte Jahr 2022 Beiträge eingezahlt werden. Weitere Informationen zum Thema freiwillige Beitragszahlung finden Sie auch in der Broschüre „Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile“, welche Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=1
herunterladen können.
Nein!
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