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Nachzahlung bei befristeten Renten möglich

von Angelika25.11.2008 | 09:20
2073 Ansichten
21 Antworten
Hallo Forum, auf der Seite des VDK lese ich diese Nachricht. Anbei ein Musterantrag zum Downloaden. Frage: Ich habe eine befristete Zeitrente seit 2003, habe bis jetzt nicht zusätzlich hinzuverdient. Was soll sich da geändert haben? Lohnt sich so ein Antrag überhaupt? Mit lieben Grüssen Angelika

21 Antworten

Rosannaam 25.11.2008 | 09:26
Hallo Angelika, um was für eine Nachzahlung geht es denn überhaupt? Für nicht anrechenbare Schulausbildungszeiten? MfG Rosanna.
Paulaam 25.11.2008 | 09:30
Hallo Rosanna, es geht nicht um eine Nachzahlung von Beiträgen. Der VDK empfiehlt einen Antrag auf Neuberechnung, wenn eine Zeitrente verlängert worden ist, entsprechend dem berühmten urteil des 4. Senates beim BSG. Paula
Angelikaam 25.11.2008 | 09:31
Hallo Rosanna, ich habe keine Ahnung um was es da gehen soll. Ich darf dir mal den Link zum VDK einkopieren. http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de19885&SID=tvZThYsyCIvIBxT… LG Angelika
angelikaam 25.11.2008 | 09:46
wenn ich zwischendurch weder gearbeitet, noch Kinder bekommen, noch einen Versorgungsausgleich stattgefunden hat, kann ich mir den Antrag dann doch wohl sparen. LG Angelika
Paulaam 25.11.2008 | 09:55
Das ist (fast) richtig. Zeiten, die nach dem Leistungsfall zurückgelegt worden sind, würden ohnehin nicht zusätzlich berücksichtigt. Paula
Angelikaam 25.11.2008 | 10:52
Dann möchte ich nicht wissen, was für ein unnötiger Verwaltungsaufwand dann entsteht, finde der VDK hätte das dann auf seiner Seite besser erläutern sollen. Ich bin froh, jeden Monat meine Rente zu erhalten und habe keine Lust auf dieses hin und her... LG Angelika
Paulaam 25.11.2008 | 09:54
Hallo Angelika, Zeitrenten gibt es schon seit dem Jahre 1957. Die Rentenversicherungsträger haben bei einer Weitergewährung der Zeitrente immer den bisherigen Rentenbetrag weitergezahlt. Bis dann der 4. Senat des Bundessozialgerichtes entschieden hat, dies sei falsch. Zwar sollte der Eintritt des Leistungsfalles unverändert bleiben, aber es sollte eine neue Berechnung der Rente mit den zum Zeitpunkt des Weitergewährungsrentenbeginn geltenden Rechtsvorschriften erfolgen. Diesem Urteil sind fast alle Rentenversicherungsträger nicht gefolgt. Inzwischen hat ja auch der Gesetzgeber reagiert und durch eine Rechtsänderung klargestellt, dass die seit Jahrzehnten gängige Praxis der Rentenversicherungsträger richtig ist. Im Regelfall sind zwischen der Erstbewilligung und der Weiterbewilligung keine besseren Berechnungsvorschriften ergangen, sodass sich eine höhere Rente nicht ergibt. Theoretisch könnte die Rente sogar niedriger werden; in diesem Falle bleibt es aber bei dem bisherigen Rentenbetrag. Fazit: viel Lärm um nichts. Auch das Verfahren erneut bis zum Bundessozialgericht zu bringen wird voraussichtlich nichts bringen. Der 4. Senat ist für Rentenangelegenheiten nicht mehr zuständig. Ob andere Senate die Rechtsauffassung des 4. Senates teilen ist mehr als unwahrscheinlich. Paula
Schadeam 25.11.2008 | 11:00
...wahrscheinlich macht das der VDK nicht nur, weil er "edel, lieb, nett und gut" ist, sondern weil er hofft über solche Aufrufe an neue Mitglieder zu kommen, weil die traditionelle Klientel dieses Verbandes "so langsam in die Jahre kommt".
J.SB.am 25.11.2008 | 11:20
Sollte man nicht vorsorglich den Antrag stellen,falls sich eine Änderung ergibt würde man ansonsten leer ausgehen?
Wahrsageram 25.11.2008 | 11:32
Völlig unnötiger Zusatzaufwand, der hier entsteht. Falls es tatsächlich zu Erhöhungen käme, sind diese so minimal, dass sich der Aufwand nicht lohnt. Zumal bei einer Neuberechnung sich auch der Satz mit dem die Rente versteuert wird, erhöhen würde, unterm Strich evtl. ein Minusgeschäft.
Agnesam 25.11.2008 | 13:16
Der "Steuersatz" ändert sich nicht. Maßgebend ist der erstmalige Rentenbeginn; dies gilt auch wenn ein Übergang in eine ander Rentenart, z.B. Altersrente stattfindet. Ansonsten haben Sie natürlich recht. Agnes
J.SB.am 25.11.2008 | 13:26
Der Rentenbeginn war 1990 volle Eu Rente auf Zeit,immer wieder verlängert und ab 2000 auf Dauer.Wofür ist der rentenbeginn maßgebend und wer hat recht?verstehe ich jetzt nicht?
Rosannaam 25.11.2008 | 13:29
Der ERSTE Rentenbeginn (bei Ihnen EU-Rente 1990) ist für den Besteuerungsanteil maßgebend. Bei allen Renten, die VOR 2005 begonnen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Wird die EU-Rente in eine Altersrente umgewandelt, ergibt sich ein neuer Rentenbeginn. Z.B. im Jahr 2013 Altersrentenbeginn nach der EU-Rente: Der Besteuerungsanteil bleibt auch 2013 WEITERHIN bei 50 %, weil immer der 1. Rentenbeginn maßgebend ist. Ansonsten würde er bei 66 % liegen!
Agnesam 25.11.2008 | 13:46
Hallo J.SB. "Rosanna" hat schon geantwortet. Agnes
JSBam 25.11.2008 | 14:22
Vielen Dank Rosanna der steuerliche Aspeket ist mir bekannt.Meine Frage bezog sich auf den Artikel des VDK welchen der Experte hier (weiter oben) noch mal genau formulierte. Ob man diesen Antrag bei der Renten Versicherung auf Nachzahlung bei befristeten Renten stellen soll,oder nicht.Falls es zu einem positiven Beschluß kommen sollte würden nur Antragsteller begünstigt.
Rosannaam 25.11.2008 | 17:16
Dann stellen Sie doch den Antrag. Der VdK hat mit Sicherheit die entsprechenden Anträge als "Vordruck" aufgelegt. Aber große Aussicht auf Erfolg sehe ich wahrlich nicht ( ich schließe mich da meinen Vorrednern an). Ich persönlich finde es ehrlich gesagt idiotisch, dass eine Zeitrente bei Weitergewährung neu berechnet werden soll! Es bleibt ja in der Regel beim "alten" Leistungsfall und ergibt keinen "neuen" Renten-, sondern NUR einen neuen ZAHLUNGS-(ZEITPUNKT)Beginn. Aber mich fragt ja niemand.... ;-))
Wahrsageram 25.11.2008 | 17:52
Seien Sie sich darüber im Klaren, dass ihnen dann bei einer evtl. Neuberechnung die Zurechnungszeiten gekürzt werden.
Agnesam 25.11.2008 | 18:54
Hallo Wahrsager, Sie liegen aber heute kräftig daneben. Der Leistungsfall, also der Eintritt von BU/EU/EM bleibt gleich, also wird auch die Zurechnungszeit auf keinen Fall geringer! Nur die Berechnungsvorschriften werden nach dem "neuen" Rentenbeginn angewandt. Schauen Sie sich doch einmal das Urteil an. Agnes
DRVam 26.11.2008 | 20:59
Hallo! Ich arbeite bei der Deutschen Rentenversicherung und bearbeite täglich solche Vorgänge. Fakt ist, dass sich auf gar keinen Fall eine niedrigere Rente ergeben kann, da die bisherigen Entgeltpunkte, welche der Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden, besitzgeschützt sind. Es ist aber vollkommen falsch, dass sich kaum Erhöhungen ergeben. Besonders bei Zeitrenten (insbesondere EU-Renten), die schon länger gezahlt werden (also z. B. vor 2000), ergeben sich oft Nachzahlungen... und nicht nur geringe. Zwar bleibt der Leistungsfall gleich, aber das Recht hat sich in den Jahren ständig geändert, so dass es in vielen Fällen zu zusätzlichen Zurechnungszeiten (auf keinen Fall zu weniger) kommt, was eine erhebliche Nachzahlung (und das über Jahre) zur Folge haben kann. Es lohnt sich also auf alle Fälle, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Und selbst wenn sich nichts ändert, hat man ja nichts verloren, außer die paar Minuten für den formlosen Ü-Antrag. Grüße
DRVam 26.11.2008 | 21:10
Ok, ich muss noch erwähnen, dass bei Ü-Anträgen die Verjährungsfristen zu beachten sind. D. h. das es bei Stellung des Antrages bis 31.12.2008 max. zu einer Nachzahlung ab 01.01.2004 kommen kann. Ausnahme ist nur, wenn die Neufeststellung in einem Witerzahlungsbescheid mit Fußnote angekündigt wurde. In diesen Fällen rechnet man vier Jahre vom Datum des Weiterzahlungsbescheides zurück.
Rentneram 29.11.2008 | 18:46
Also, Sie raten zu Nachberechnungsantrag. Ok. Auch für befristete Renten 2001 bis 2004/5, welche dann in eine Dauerrente überging? Ich muß noch mal genau nachfragen, weil bei mir das Problem ist, daß ich zusätzlich eine OEG-Rente bekomme, wo ich den Nachzahlungsbetrag melden muß und die Überzahlung dann ans OEG erstatten muß, weil es ein höheres Einkommen wäre. DANN lohnt sich doch wirklich der Aufwand für mich nicht? Oder muß ich bedenken, daß es im Alter ja mal ganz anders sein kann und ich dann besser mit der höhere Rente gefahren wäre? Fragen über Fragen, auf die ICH keine Antwort finde, zumal die Frist ja abläuft im Dezember.
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