Hallo Monika,
wenn Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, wird das Verletztengeld als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt, die Berufsgenossenschaft hat dann keinen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung der Rente.
Beziehen Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist das Verletztengeld nur dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Steht das Verletztengeld nicht in einem Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit und dem Eintritt der Erwerbsminderung, ist es nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hier kann gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch der Berufsgenossenschaft bestehen.
Welche Fallgestaltung bei Ihnen vorliegt, sollten im Zweifelsfall bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft nachfragen.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung