Hallo Nachzahlung,
entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel das Krankengeld), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel die Krankenkasse) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.
Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein. Der andere Sozialleistungsträger (hier also die Krankenkasse) muss dann beim Leistungsberechtigten (Rentner) keine Rückforderung mehr geltend machen. Vielmehr erhält er vom Rentenversicherungsträger den Teil der Rentennachzahlung, der auf den gleichen Zeitraum der Krankengeldzahlung entfällt. Der Leistungsberechtigte erhält dann nur noch die Beträge der Nachzahlung, die den Krankengeldanspruch übersteigen.
War das Krankengeld höher als die Rente im Nachzahlungszeitraum, so hat es damit sein Bewenden. Die in diesem Zeitraum die Rente übersteigenden Krankengeldbeträge werden dann vom Leistungsberechtigten auch nicht zurückgefordert.