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Experten-Antwort

Nachzahlung EM Rente

von Alex17.05.2024 | 11:39
373 Ansichten
7 Antworten
Moin zusammen Mein Rentenantrag hab ich 2019 gestellt vorher seit 2017 AU. Jetzt nach über 5 Jahren vor Gericht meinte ein Gutachter (vom Gericht bestellt) unter 3 Stunden und das seit Antragstellung 2019. Da ich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Ausgesteuert war wieviel muss von der Nachzahlung an die Krankenkasse abgegeben werden? Es wird ja eine ziemlich hohe Nachzahlung werden für über 5 Jahre.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 17.05.2024 | 11:45

Hallo Alex

die Krankenkasse bekommt aus Ihrer Rente nur Krankengeld erstattet, das zeitgleich mit der Rente geleistet wurde. Beginnt Ihre Rente erst nach der Aussteuerung, bekommt die Krankenkasse nichts aus Ihrer Nachzahlung.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 21.05.2024 | 07:39

Zur Klarstellung:

Wenn der Antrag seit 2019 „offen“ ist, also das Rentenverfahren seitdem nicht bindend abgeschlossen wurde, wird die Rente ab Rentenbeginn nachgezahlt. Die 4-jährige Zahlungsausschlussfrist gilt dann nicht.

Eine rückwirkende Zahlung ab 01.01.2015, wie von Ultra behauptet, ist bei einem erstmaligen Rentenantrag 2019 nicht möglich, da in dieser Konstellation die Rente erst ab Antragsmonat im Jahr 2019 zu leisten wäre.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Na jaam 17.05.2024 | 12:03
Was ein Gutachter so meint und was ein Gericht dann so entscheidet können durchaus "zwei Paar Stiefel" sein, deshalb würde ich an Ihrer Stelle zunächst einmal das Urteil des Sozialgerichtes abwarten. Und sollte dann tatsächlich (rückwirkend ab 2019) eine EMR dabei herauskommen, wird zwar ein Nachzahlungsbetrag X auf Ihrem Rentenbescheid ausgewiesen werden, aber zunächst nicht ausbezahlt werden. Erst der Saldo - also das was evtl. übrigbleibt - wenn die DRV mit den bisherigen Leistungsträgern (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialamt...) abgerechnet hat, wird dann an Sie ausgekehrt werden. Je nach Höhe Ihrer EMR und der zuvor bezogenen Leistungen (wie Krankengeld, Nahtlosigkeits-ALG, Bürgergeld, Grundsicherung...) kann es durchaus auch vorkommen, dass Sie sozusagen "überzahlt" wurden. Hierfür werden Sie dann zwar glücklicherweise nicht in Regress genommen (Sie müssen nichts zurückzahlen), aber eine Nachzahlung an Sie erfolgt dann natürlich auch nicht). Sie müssen bei dem ganzen Vorgang nicht tätig werden, die Leistungsträger werden das miteinander verrechnen und Sie werden hierüber informiert werden. Also zunächst einmal abwarten; viel Glück.
EM-Rentner am 21.05.2024 | 05:08
Solved schrieb

Ich dachte immer, es geht maximal 4 Jahre rückwirkend? Also ist doch ein größerer Zeitraum möglich?

Ja, das würde mich auch mal interessieren: Wie weit kann die Anspruchsvoraussetzung in der Vergangenheit liegen und welcher Zeitraum wird dann für die EM-Rente davon maximal berücksichtigt? Danke.
gut überlegenam 21.05.2024 | 05:46
EM-Rentner schrieb

Ja, das würde mich auch mal interessieren:

Wie weit kann die Anspruchsvoraussetzung in der Vergangenheit liegen und welcher Zeitraum wird dann für die EM-Rente davon maximal berücksichtigt?

Danke.

Da gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch mit anschließender Klage eingelegt wurde, wurde die Verjährungsfrist wohl gehemmt. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Im Einzelfall hängt dies aber auch mit davon ab, wann was genau 'passiert' ist, wann also welche Anträge gestellt wurden. Und oft kommt es gerade im Klagefall dann auch zu einem 'Vergleich'. Es bleibt also im vorliegenden Fall weiter abzuwarten, denn noch ist ja noch nicht einmal klar, ob das Gericht dem Gutachten nun folgt. Vielleicht weiß der den das Verfahren (hoffentlich) begleitende Fachanwalt dazu ja mehr, in einem Forum hat man keinerlei Einblick in Unterlagen.
Ultraam 21.05.2024 | 06:56
Solved schrieb

Ich dachte immer, es geht maximal 4 Jahre rückwirkend? Also ist doch ein größerer Zeitraum möglich?

Ja, ein längerer Zeitraum ist möglich, denn die 4-Jahres-Frist richtet sich nach der Antragstellung. Wurde die Rente in 2019 beantragt, könnte sogar ab 01.01.2015 nachgezahlt werden (bei entsprechendem Leistungsfall).
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