Guten Morgen Andreas,
die Wirksamkeit von Beiträgen ist in § 197 SGB VI geregelt.
Nach Absatz 1 sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
Nach Absatz 2 sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Sofern es sich um freiwillige Beiträge bei Ihnen handelt, ist eine Beitragszahlung nicht mehr möglich.
Nach Absatz 3 ist die Zahlung von Beiträgen (Pflicht- und freiwillige Beiträge) auch nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Versicherungsträger zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
Ob ein Fall der besonderen Härte bei Ihnen vorliegt, kann hier nicht geprüft werden.
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