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Experten-Antwort

Nachzahlung für Ausbildung (Teilzahlung)

von Lara Kern28.04.2025 | 06:10
184 Ansichten
5 Antworten
Hallo liebe Experten. Meine Frage ist: Muss die komplette Nachzahlung für Ausbildungszeiten zum 45. Lebensjahr erfolgt sein, oder kann ich den Antrag vor dem 45. Lebensjahr stellen und dann auf Antrag die restlichen Teilzahlungen auf 5 Jahre strecken, dh. meine letzte Teilzahlung mit 49 Jahren überweisen? Danke für konstruktive Antworten. Lara Kern

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.04.2025 | 07:48

Guten Tag Lara Kern,

grundsätzlich können Beiträge für die Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht bereits als sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, freiwillig nachgezahlt werden.

Hierbei sind Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren möglich. Bei der Zulassung sind bereits die Anzahl der Raten und der Zeitraum im Einzelfall festzulegen.

Entscheidend ist, dass der Antrag vor dem 45. Geburtstag gestellt wird, zugelassene Teilzahlungen sind auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres noch zulässig.

 

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Uweam 28.04.2025 | 07:16
Werden Zeiten der Berufsausbildung nicht sowieso mit 0,0833 pro Monat bewertet. Wozu nachzahlen ich hab das immer noch nicht verstanden
Klugpuperam 28.04.2025 | 07:20
Der Antrag muss rechtzeitig (vor 45) gestellt sein, dann kann man auch auf fünf Jahre verteilt nachzahlen.
Mondkindam 28.04.2025 | 07:24
Uwe schrieb

Werden Zeiten der Berufsausbildung nicht sowieso mit 0,0833 pro Monat bewertet. Wozu nachzahlen ich hab das immer noch nicht verstanden

Bei der Nachzahlung geht es nicht um bewertete Zeiten der Berufsausbildung, sondern um Anrechnungszeiten wegen Schul- Fachschul oder Hochschulausbildung zwischen dem 16. und 17 Lebensjahr oder über der Höchstdauer von 8 Jahren die nicht angerechnet werden.
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