Guten Tag Lara Kern,
grundsätzlich können Beiträge für die Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht bereits als sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, freiwillig nachgezahlt werden.
Hierbei sind Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren möglich. Bei der Zulassung sind bereits die Anzahl der Raten und der Zeitraum im Einzelfall festzulegen.
Entscheidend ist, dass der Antrag vor dem 45. Geburtstag gestellt wird, zugelassene Teilzahlungen sind auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres noch zulässig.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Werden Zeiten der Berufsausbildung nicht sowieso mit 0,0833 pro Monat bewertet. Wozu nachzahlen ich hab das immer noch nicht verstanden
Werden Zeiten der Berufsausbildung nicht sowieso mit 0,0833 pro Monat bewertet. Wozu nachzahlen ich hab das immer noch nicht verstanden
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