Hallo Bernard K.
grundsätzlich handelt es sich bei der Zeit zwischen dem Datum der Abschlussprüfung und dem Datum der Exmatrikulation nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Haben Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Magister- oder Diplomprüfung, Staatsexamen, Bachelor, Master), so ist Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung.
Bezüglich der Nachzahlung von Beiträgen für Schulzeiten nach § 207 SGB VI können abweichende Regelungen hierzu vorliegen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich schriftlich mit Ihrer Frage unter Vorlage der Studienunterlagen inkl. der Exmatrikulationsbescheinigung an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Nutzen Sie dazu auch gerne unser online Kontaktformular:
eAntrag - Hinweis (eservice-drv.de)
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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