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Experten-Antwort

Nachzahlung für Studium

von Bernard K.06.03.2025 | 14:04
223 Ansichten
2 Antworten
Hallo, ich war kürzlich in Ihrer Auskunftsstelle und habe mich wegen Nachzahlung fürs Studium erkundigt. Ichhabe meine Abschlussprüfung am 05.06.2022 gemacht, war bis Ende September 2022 noch eingeschrieben (habe Nachweis) und mit meinem Job erst am 04. Oktober 2022 begonnen. Bei der Beratung wurde mir gesagt dass ich nur bis Juni 2022 was nachzahlen kann, weil die anschließende Zeit bis Jobbeginn grundsätzlich keine Anrechnungszeit wäre. Im Internet habe ich in Ihren Publikationen gefunden: 'Schulische Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI sind auch Zeiten der Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (zum Beispiel Zeit der weiteren Immatrikulation nach der Prüfung bis zum Semesterende, Promotionsstudium nach Prüfung/Staatsexamen, wissenschaftliche Aspirantur [ Doktoraspirantur ] in der ehemaligen DDR.....'. Das widerspricht aber der Aussage Ihrer Beraterin. Meine Frage deshalb, darf ich für die Zeit bis zum Stuienende (Exmatrikulation) noch was nachzahlen?? Danke für konstruktive Antworten. Bernhard.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.03.2025 | 15:06

Hallo Bernard K.

 

grundsätzlich handelt es sich bei der Zeit zwischen dem Datum der Abschlussprüfung und dem Datum der Exmatrikulation nicht um eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Haben Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Magister- oder Diplomprüfung, Staatsexamen, Bachelor, Master), so ist Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung.

 

Bezüglich der Nachzahlung von Beiträgen für Schulzeiten nach § 207 SGB VI können abweichende Regelungen hierzu vorliegen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich schriftlich mit Ihrer Frage unter Vorlage der Studienunterlagen inkl. der Exmatrikulationsbescheinigung an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

 

Nutzen Sie dazu auch gerne unser online Kontaktformular:

 

eAntrag - Hinweis (eservice-drv.de)

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

1 Antworten

Oh Mannam 06.03.2025 | 17:39
Ganz konstruktiv! Sie sind sicherlich nicht schlauer als der Berater und müssen noch viel lernen.
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