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Experten-Antwort

Nachzahlung freiwillige Beiträge nach dem 16. Lebensjahr

von Maximiliane29.07.2025 | 19:50
170 Ansichten
3 Antworten
Guten Abend, im Sept. 2023 habe ich einen Antrag für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGBVI gestellt. Gleichzeitig habe ich um Teilzahlung für fünf Jahre gebeten. Dies wurde mir auch genehmigt. Der Zeitraum ist von 06/1996 bis 04/1997 (12 Monate). Meine gewünschte Beitragshöhe sind monatl. 700,00 EUR (in Summe 8.400 EUR). Folgende Teilzahlungszeiträume Anzahl Mon Jahr/Einzahlung Verwendungszeitraum (von-bis) 2 2023 05.1996 - 06.1996 (1.400 EUR bereits bezahlt) 3 2024 07.1996 - 09.1996 (2.100 EUR bereits bezahlt) 3 2025 10.1996 - 12.1996 noch offen / keine Zahlung 2 2026 01.1997 - 02.1997 noch offen / keine Zahlung 2 2027 03.1997 - 04.1997 noch offen / keine Zahlung Im Dez. 2024 habe ich einen erneuten Antrag für die Nachzahlung für Schulzeiten an die DRV gesandt, mit der Bitte, dass ich bei den restlichen Raten (2025 - 2027) den jeweiligen Höchstbetrag einzahlen möchte. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da der Bescheid von 09/2023 bereits bindend ist. Im Mai 2025 hatte ich meinen 45.Geb. Meine Frage: Auf meinem Bescheid von 09/2023 steht - Eine Änderung dieses Nachzahlungsantrags ist nur zulässig, solange der Bescheid noch nicht bindend geworden ist und die betreffenden Beträge noch nicht gezahlt worden sind. Habe ich eine Möglichkeit die noch - offenen Teilzahlungen - mit dem jeweiligen Höchstbetrag zu bezahlten. Vielen Dank für Ihre Hilfe Maximiliane

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.07.2025 | 09:45

Hallo Maximiliane,

 

wie Ihnen bereits Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt hat, ist der Bescheid über die Teilzahlung und die damit verbundenen Vereinbarungen bindend geworden. 

Eine weitere Möglichkeit zur Zahlung von Beiträgen ergibt sich ab Vollendung des 50. Lebensjahre nach §187a SGB VI; vielleicht kommt dies für Sie infrage.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich unter der Servicehotline 0800 1000 4800 oder nach vorheriger Terminvereinbarung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

 

2 Antworten

Was soll das?am 30.07.2025 | 04:26
Was an der Tatsache „bindender Bescheid“ haben Sie nicht verstanden? Glauben Sie hier im Forum gibt es eine andere Rechtslage?
Maximilianeam 30.07.2025 | 10:27
Vielen Dank für Ihre Expertenantwort, jetzt ist das Thema für mich abgeschlossen. Leider habe ich mich vor meinem Antrag nicht beraten lassen, das war mein Fehler.
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