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Experten-Antwort

Nachzahlung für eine Erwerbsminderungsrente

von Christian Carstensen17.02.2013 | 17:25
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Partnerin, Jahrgang 07.1952, möchte Erwerbsminderungsrente (mind.50% Behinder. vorh.) beantragen, sie hat 35 Pflichtjahre in die Rentenversicherung eingezahlt. Die zu erwartende Rente ist für die Lebenshaltung nicht ausreichend, in welcher Form kann zur Aufbesserung nachgezahlt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

sicher möchten Sie Informationen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da Ihre Partnerin die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, die Schwerbehinderteneigenschaft von mind. 50 % vorliegt und das 60. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

Eine Nachzahlung von Beiträgen für vergangene Zeiten, um die Rentenhöhe der bevorstehenden Altersrente zu erhöhen, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung leider nicht vorgesehen.

Solange der Altersvollrentenantrag noch nicht gestellt ist, könnte sie lediglich für das vergangene Jahr (bis zum 31.03. dieses Jahres) oder für das laufende Jahr freiwillige Beiträge bezahlen, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind.

Ob sich dies lohnt, sollte in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

Bezüglich der sozialen Absicherung als Rentnerin verweisen wir noch auf die Grundsicherungsleistungen (näheres dazu bitte im Grundsicherungsamt - Landratsamt erfragen).

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Amselam 17.02.2013 | 19:26
Hallo, wenn Ihre Partnerin Erwerbsminderungsrente beantragen möchte, hat dies erstmal nichts damit zu tun, dass Sie 35. Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn die arbeitsfähigkeit voll oder teilweise eingeschränkt ist. Dies muss in Unterlagen von Ihrer Partnerin bei der Antragsstellung belegt werden. Sollte es zu einer Erwerbsminderungsrente kommen, die kann einige Monate dauern, kann sich Ihre Partnerin 450,00 EURO dazuverdienen. Dies im Einzelnen und was dabei noch einzuhalten ist, können Sie im Bescheid nachlesen. Bis dahin ist aber noch ein weiter weg. Eine 50-prozentige Behinderung bedeutet nicht gleich, erwerbsgemindert zu sein.
Siebertam 17.02.2013 | 19:32
" Nachgezahlt " kann da gar nichts werden. Sie scheinen sich offentsichtlich nicht mal ansatzweise mit dieser Rentenart und dem ganzen Thema beschäftigt zu haben. Dies sollten Sie aber dringend erstmal tun bevor Sie hier Antworten erwarten können. Wer googeln kann ist klar im Vorteil.
Unikumam 17.02.2013 | 19:40
Mal wieder ein nutzloser Beitrag,statt Expertenhilfe für den Fragesteller. In diesem Forum geht es um "Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen". Auf Oberschlaumeier und Dummquatscher kann man hier verzichten.
Anitaam 17.02.2013 | 20:38
Kann es sein, dass der Fragesteller Altersrente für Schwerbehinderte und Erwerbsminderungsrente verwechselt? Für Erstere sind 35 Beitragsjahre Voraussetzung. Wenn sie Beiträge für nicht belegte Zeiten nachzahlen will, sollte sie einen aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und damit zu einer Beratungsstelle gehen, um zu klären, ob es überhaupt Zeiten gibt, für die das möglich ist.
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