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Experten-Antwort

Nachzahlung für Rentenanspruch in der Türkei

von A.11.08.2015 | 15:12
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich bin Diplom-Ingenieur und sowohl deutscher, als auch türkischer Staatsbürger. Ich habe die gesamte Ausbildung und meine Zeit als selbständiger Berater bis 2013 in Deutschland verbracht. Für die türkische Rente werden meine Zeiten der Selbständigkeit anerkannt. Um meine Ausbildungszeit für eine türkische Rente anerkennen zu lassen, wäre eine Nachzahlung in die deutsche Rentenkasse erforderlich. Soweit ich im Internet nachlesen konnte ist in Deutschland bzgl. der Ausbildungszeiten grundsätzlich eine Nachzahlung nur für "nicht-Anrechnungszeiten" ab dem 8. Jahr nach dem 16. Lebensjahr möglich. Das wäre also ab dem 25. Lebensjahr wärend des Studiums. Andererseits, und das ist mein größtes Problem, kann ein Antrag auf Nachzahlung offenbar nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Mein aktuelles Alter ist 48. Meine Frage: Gibt es eine denkbare Möglichkeit für meine Ausbildungszeit eine Nachzahlung in die deutsche Rentenkasse doch noch zu realisieren? Während meiner Ausbildung habe ich als Abiturient und Student in Unternehmen gejobbt. Als wissenschaftliche Hilfskraft habe ich an der Uni gearbeitet. Und mit einem kleinen gewerblichen Unternehmen hatte ich damals mein Hauptstudium finanziert. Diese Tätigkeiten während der Ausbildung treten allerdings in meinem Versicherungsverlauf nicht auf. Besteht villeicht bezüglich dieser "Arbeitstätigkeit während der Ausbildung" eine Möglichkeit für eine Nachzahlung in die deutsche Rentenkasse?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Leider nein. Bei der von Ihnen angesprochenen „Nachzahlung“ handelt es sich schon um eine Form der besonderen Nachentrichtung von Beiträgen. Im Regelfall kann man freiwillige Beiträge rechtswirksam nur bis zum 31.03. des Folgejahres für das sie gelten sollen zahlen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr W*lfgang, wir Experten beantworten in diesem Forum die Fragen der User. Vor der Beantwortung der Fragen werden wir trotz Ihrer ergänzenden Hinweise keine Fragebögen an die User versenden um Sondersachverhalte (Versicherungsfreiheit, möglicherweise fehlerhafte Bescheide n. §149 SGB VI usw.) zu erfragen. Die Antworten der Experten ersetzen keine individuelle Beratung, während dessen Verlauf Sachverhalte erfragt und geprüft werden können. Ich danke Ihnen dennoch, auch im Namen aller Forumsteilnehmer, für Ihre kritische Begleitung.

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14 Antworten

=//=am 11.08.2015 | 15:23
Die Antwort ist leider NEIN. Nachzahlungen für nicht anrechenbare schulische Ausbildungen können von Gesetzes wegen nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr geleistet werden ( % 207 Abs. 2 SGB VI ). Wenn Sie als Abiturient und Student nebenbei "gejobbt" haben, waren diese Beschäftigungen versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wurden keine Beiträge gezahlt, deshalb sind diese Zeiten auch nicht im Versicherungsverlauf aufgeführt.
=//=am 11.08.2015 | 15:24
...natürlich § 207 / falsche Taste :-)
Translateram 11.08.2015 | 15:26
Auf Türkisch: Cevap hayır maalesef . Olmayan compensable okul eğitimi için yapılan ödemeler sadece 45 yaş ( 207 % Abs . 2 SGB VI) kadar kanunla yapılabilir . Eğer lise mezunu ve bir öğrenci daha tarafı " jobbed " varsa , bu faaliyetler yasal emeklilik sigortası zorunlu sigorta muaf tutuldu . Orada herhangi bir prim ödemiş değildi , bu yüzden o günler sigorta kayıtlarında dahil değildir.
Translateram 11.08.2015 | 15:28
Auf Türkisch: ... Tabii ki, 207 / yanlış anahtar § :-)
Translateram 11.08.2015 | 15:30
Auf Türkisch: Ne yazık ki hayır. Eğer " ek ödeme " bahsedilen zaman , zaten prim özel geriye dönük bir ödeme şeklidir. Normalde , sadece 31,03 kadar gönüllü katkıları geçerli yapabilirsiniz. bunlar hangi Ertesi yıl ödemek için uygulamak .
Hudiniam 11.08.2015 | 15:52
@ Translater Ist Ihnen nicht aufgefallen,dass der Beitrag des TE in bestem deutsch abgefasst ist ? Was sollen dann ihr überflüssigen Beiträge ?
W*lfgangam 11.08.2015 | 21:23
...ich kriegs kalte Grausen, wenn ich so was als 'Experten/in'-Antwort lese *), dass sind doch Merkblattaussagen von Belletristik-Vorlesern, der User will doch Details/Ausnahmen wissen - da kann ich doch keinen User hängen lassen ;-) Der schaut besser in diesen Beitrag rein, die Antwort am Ende könnte hilfreich sei: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Ergänzend dazu: Verfahren/Widerspruch problemlos/erfolgreich abgeschlossen und Nachzahlung mit weit über 60 zugelassen. --- Jetzt kommt wieder der Teil der 'bearbeitet' wird, weil nicht ZDF-konform ;-)... Und ja, ich bin so was von sauer! Ich habe nichts gegen Kritik, besonders wenn ich Mist verkündet habe. Ich habe aber etwas dagegen, wenn meine Beiträge 'nachgearbeitet'/_teilweise_ gelöscht/somit verfälscht werden ...einige Wenige haben das wohl nicht so recht verstanden. Wenn mir der Herr Red. oder die Experten/in oder ein User sagt "so geht das nicht, weil..."/oder der Beitrag komplett gelöscht wird - völlig okay. Aber Beiträge nachträglich 'schönschreiben'/teillöschen/her mit den Rosinen fürs Forum (dann muss der 'Experten-Mist' eben so stehen bleiben) - geht gar nicht, stehen lassen oder komplett entfernen (habe ich kein Problem mit, wenn mein Zungenschlag doch etwas zu hart war) ...vielleicht überarbeitet die Red. dann mal dementsprechend die Forenrichtlinien, bevor sie großzügig die eigenen Regeln missachtet. Dann weiß man Bescheid ...das Beiträge weichgespült werden können – nein danke! Gruß w. *) sag ich ja nicht zum 1. Mal, dass 08/15-Aussagen nichts mit Expertenwissen zu hat – schlimm nur, die User glauben das sogar.
GroKoam 12.08.2015 | 08:00
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Leider nein. Bei der von Ihnen angesprochenen „Nachzahlung“ handelt es sich schon um eine Form der besonderen Nachentrichtung von Beiträgen. Im Regelfall kann man freiwillige Beiträge rechtswirksam nur bis zum 31.03. des Folgejahres für das sie gelten sollen zahlen.
...ich kriegs kalte Grausen, wenn ich so was als 'Experten/in'-Antwort lese *), dass sind doch Merkblattaussagen von Belletristik-Vorlesern, der User will doch Details/Ausnahmen wissen - da kann ich doch keinen User hängen lassen ;-) Der schaut besser in diesen Beitrag rein, die Antwort am Ende könnte hilfreich sei: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Ergänzend dazu: Verfahren/Widerspruch problemlos/erfolgreich abgeschlossen und Nachzahlung mit weit über 60 zugelassen. --- Jetzt kommt wieder der Teil der 'bearbeitet' wird, weil nicht ZDF-konform ;-)... Und ja, ich bin so was von sauer! Ich habe nichts gegen Kritik, besonders wenn ich Mist verkündet habe. Ich habe aber etwas dagegen, wenn meine Beiträge 'nachgearbeitet'/_teilweise_ gelöscht/somit verfälscht werden ...einige Wenige haben das wohl nicht so recht verstanden. Wenn mir der Herr Red. oder die Experten/in oder ein User sagt "so geht das nicht, weil..."/oder der Beitrag komplett gelöscht wird - völlig okay. Aber Beiträge nachträglich 'schönschreiben'/teillöschen/her mit den Rosinen fürs Forum (dann muss der 'Experten-Mist' eben so stehen bleiben) - geht gar nicht, stehen lassen oder komplett entfernen (habe ich kein Problem mit, wenn mein Zungenschlag doch etwas zu hart war) ...vielleicht überarbeitet die Red. dann mal dementsprechend die Forenrichtlinien, bevor sie großzügig die eigenen Regeln missachtet. Dann weiß man Bescheid ...das Beiträge weichgespült werden können – nein danke! Gruß w. *) sag ich ja nicht zum 1. Mal, dass 08/15-Aussagen nichts mit Expertenwissen zu hat – schlimm nur, die User glauben das sogar.
Blubber.
Jonasam 12.08.2015 | 09:02
Hallo W*lfgang, dafür dass Sie nicht schreiben wollten, schreiben Sie viel ;). Kurze Ergänzung: In der Anweisung zu § 207 SGB VI steht zu der beschriebenen Fallkonstellation nichts drin (Ausnahme der Zahlung nach dem 45. Lebensjahr). Sind Ihre Infos ggf. veraltet? MfG Jonas
Zickeam 12.08.2015 | 10:08
@W*lfgang, Sie geben i.d.R. gute und sachdienliche Tipps! Dafür Daumen hoch. Aber im Moment kritisieren Sie ständig an den Beiträgen der Experten rum, obwohl es hierfür absolut keinen Anlass gibt. Im o.a. Beitrag, gibt es grundsätzlich keine Nachzahlungsoption mehr, da älter als 45! Die Antwort des Experten ist daher vollkommen korrekt. Es hätte doch hier auch gereicht, wenn Sie einen Hinweis an den Fragesteller gegeben hätten, er solle sich Beraten lassen, da evtl. noch Besonderheiten vorliegen können, welche der "Experte" jetzt hier nicht explizit genannt hat. Nein, Sie "Pisacken" gleich wieder auf den "Experten" rum. Das ist ein absolut bescheuertes Kleinkindverhalten und nervt! Helfen ja und sachdienliche Kritik ist auch legitim, aber Ihre Wortwahl ist eingach doof :-(
W*lfgangam 12.08.2015 | 19:28
Hallo Jonas, in der Tat - seit 7 Tagen. Die RAA wurde mit Datum 05.08.2015 (!) http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?e… 'bearbeitet', dort finden sich die von mir zitierte Passage und Ergänzungen nicht mehr. Möchten Sie eine Kopie der alten Fassung haben? ;-) Gruß w.
GroKoam 12.08.2015 | 20:12
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
In der Anweisung zu § 207 SGB VI steht zu der beschriebenen Fallkonstellation nichts drin (Ausnahme der Zahlung nach dem 45. Lebensjahr). Sind Ihre Infos ggf. veraltet?
Hallo Jonas, in der Tat - seit 7 Tagen. Die RAA wurde mit Datum 05.08.2015 (!) http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Menu.do?e… 'bearbeitet', dort finden sich die von mir zitierte Passage und Ergänzungen nicht mehr. Möchten Sie eine Kopie der alten Fassung haben? ;-) Gruß w.
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