Ich vermute, dass Sie in Ihrem Rentenantrag von der sogenannten Hochrechnung Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall musste Ihr Arbeitgeber die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Beschäftigungszeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert melden.
Erfolgt eine Gesonderte Meldung, berechnet der Rentenversicherungsträger für bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn (Hochrechnungszeitraum) die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme. Sie bestimmt sich nach den in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Das hochgerechnete Arbeitsentgelt wird der beantragten Rente auf Dauer zugrunde gelegt. Wenn aber bei der Hochrechnung von falschen beitragspflichtigen Arbeitsentgelten im 12-Kalendermonats-Zeitraum vor dem Hochrechnungszeitraum ausgegangen worden ist, wird die Altersrente neu berechnet.
Falls Sie sich bei der Altersrentenbeantragung gegen eine Hochrechnung entschieden haben, wurde Ihr tatsächliches Arbeitsentgelt zum 31.03.2024 der Rentenberechnung zugrunde gelegt und einer Korrektur der Entgeltmeldung folgt automatisch die Neuberechnung Ihrer Altersrente.