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Experten-Antwort

Nachzahlung Verletztengeld bei bestehender EMR

von Effem20.08.2014 | 17:50
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, wir plagen uns mit einem etwas komplexeren Sachverhalt herum und bitten um Unterstützung bzgl der Modalitäten von Verrechnung einer vollen EMR mit für mehrere Jahre nachzuzahlendem Verletztengeld durch die BG. Zum Sachverhalt: - Arbeitsunfall in 2004 - durch die DRV ab 2007 gewährte volle EMR mit anerkanntem Leistungsfall ab 2006 - lt. Gutachten wegen des Unfalls - laufendes Gerichtsverfahren gegen die BG, u.a. bzgl der Nachzahlung von Verletztengeld bis heute - der Versicherte ist privat krankenversichert, Verrechnungen mit Krankengeld fallen also nicht an Sollte die BG tatsächlich bis heute Verletztengeld nachzahlen müssen, 1. wie sähe dann die Auszahlung bzw Verrechnung mit der EMR aus a) im Zeitraum 2004-2006, wo noch keine EMR bezogen wurde b) im Zeitraum 2007-2010: ist hier wegen des 4-Jahres-Ablaufs überhaupt eine Verrechnung mit der EMR möglich? c) im Zeitraum 2011 bis heute Nachdem die Verletztengeldnachzahlung ja vermutlich als Einmalzahlung durch die KK erfolgen würde, müsste dann nicht nur die Hinzuverdienstgrenze des Nachzahlungsjahres (entsprechend dem Zuflußprinzip beim Finanzamt oder HartzIV) berücksichtigt werden oder greift dies für mehrere Jahre? 2. wie sähe die Neuberechnung der EMR aus, da mit dem Verletztengeld ja auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden a) im Zeitraum 2004-2006 (= Zeitraum vor Eintritt des Leistungsfalls) -> Anrechnung auf das Versichertenkonto und die aktuell gezahlte EMR oder verjährt? b) im Zeitraum 2007-2010: Neuberechnung evtl wegen 4-Jahres-Frist hinfällig? c) ab 2011 3. Würde bei der Berechnung des Hinzuverdienstes der Rentenbescheid aus 2007 greifen oder der Bescheid einer ggf zuvor durchzuführenden Neuberechnung der Rente aufgrund des nachgezahlten Verletztengeldes? Ab wann würde sich eine Neuberechnung für den Versicherten auswirken? 4. Wie wäre das konkrete Nachzahlungsprozedere: die KK zahlt das Verletztengeld aus und die DRV fordert beim Versicherten die Rückerstattung? Oder verrechnen BG bzw. KK mit der DRV untereinander und die Differenzzahlung erfolgt durch die KK an den Versicherten? 5. Im Fall einer Verletztengeldnachzahlung für mehrere Jahre muß diese auch versteuert werden. Kann ein Sozialleistungsträger in einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen nicht zeitnah erbrachter Leistungen zur Übernahme der Steuerschuld verurteilt werden, wenn für den Versicherten ohne die verzögerte Zahlung keine Steuerschuld angefallen wäre? Wir bedanken uns für das Licht ins Dunkel bringen!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Effem,

vorab:

Der von Ihnen geschilderte Fall ist – wie Sie selbst schon festgestellt haben – sehr komplex und kann in diesem Forum nicht ausführlich rechtlich allumfassend beleuchtet werden.

Ganz allgemein können wir Ihre Fragen aber wie folgt beantworten:

zu 1. + 4.: Verletztengeld ist bei einer vollen EM-Rente als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI zu berücksichtigen und zwar soweit es mit der Rente zusammentrifft. Wenn keine EM-Rente gezahlt wird, kann auch nichts angerechnet werden. Das Verletztengeld ist für die Monate anzurechnen, für die es gezahlt wird, es wird nicht nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt.

Soweit aufgrund der rückwirkenden Anrechnung des Verletztengeldes eine Überzahlung entsteht, macht der Rentenversicherungsträger gegenüber der KK/BG einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung des Verletztengeldes geltend. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers zeitlich überlagern. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf einen 4-Jahreszeitraum findet nicht statt. Das nach der Abrechnung des Erstattungsanspruchs verbleibende Verletztengeld würde der Versicherte erhalten.

zu 2.: Beiträge, die durch das Verletztengeld gezahlt werden, können bei der EM-Rente berücksichtigt werden, wenn sie vor dem Eintritt des Leistungsfall liegen. Insofern würde die Rente neu berechnet werden, ein daraus resultierende Nachzahlungsbetrag würde gegebenenfalls nur vier Jahre rückwirkend ausgezahlt werden (§ 44 SGB X).

zu 3.: Für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte vor Rentenbeginn maßgebend (ggf. unter Berücksichtigung einer Neuberechnung). Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich angepasst. Der Hinzuverdienst (hier ja dann wohl das Verletztengeld) wird mtl. der Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt

zu 5.: Ob eine evtl. Steuerschuld aufgrund der Zahlung von Verletztengeld durch die BG im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens eingefordert werden kann, ist nicht bekannt.

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3 Antworten

Katja1am 20.08.2014 | 19:25
Hallo, in der Tat ein komplexes Gebilde. Wesentlich für die aufgeworfenen Fragen ist vorab die Klärung, ob tatsächlich die Zahlung von Verletztengeld seit 2004 bis heute Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. Verletztengeld wird nach § 46 Abs. 3 SGB VII grundsätzlich bis zum Ablauf der 78. Kalenderwoche seit Beginn der AU gezahlt. Danach wird normalerweise eine Verletztenrente gezahlt. Was heist laufendes Gerichtsverfahren, u.a. wegen Verletztengeld. Was bedeutet "u.a." konkret, was ist noch im Streit? Katja
Effemam 20.08.2014 | 21:28
Hallo Katja, ja, es geht um Verletztengeld seit 2004. Die 78 Wochen greifen nur bei bestimmten Voraussetzungen, die in diesem Verfahren nicht gegeben sind. Der Streitpunkt "u.a." hat nichts mit einer EM-Renten-Verrechnung zu tun und wurde daher nicht näher erwähnt - die Angelegenheit ist auch so schon komplex genug ;-) Effem
Katja1am 20.08.2014 | 21:45
Zitat von Effem anzeigen
Das im Streit keine "EM-Rentenverrechnung" sein kann ist ja klar. Ein solcher Streit käme ja nur nach einer Bewilligung einer BG-Leistung in Betracht. Nun gut, wenn man nichts zum "u.a" Streitgegenstand sagen will >oK Dann kann man aber auch keine Antworten erwarten. Katja
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