Hallo Effem,
vorab:
Der von Ihnen geschilderte Fall ist – wie Sie selbst schon festgestellt haben – sehr komplex und kann in diesem Forum nicht ausführlich rechtlich allumfassend beleuchtet werden.
Ganz allgemein können wir Ihre Fragen aber wie folgt beantworten:
zu 1. + 4.: Verletztengeld ist bei einer vollen EM-Rente als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI zu berücksichtigen und zwar soweit es mit der Rente zusammentrifft. Wenn keine EM-Rente gezahlt wird, kann auch nichts angerechnet werden. Das Verletztengeld ist für die Monate anzurechnen, für die es gezahlt wird, es wird nicht nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt.
Soweit aufgrund der rückwirkenden Anrechnung des Verletztengeldes eine Überzahlung entsteht, macht der Rentenversicherungsträger gegenüber der KK/BG einen Erstattungsanspruch auf die Nachzahlung des Verletztengeldes geltend. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers zeitlich überlagern. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf einen 4-Jahreszeitraum findet nicht statt. Das nach der Abrechnung des Erstattungsanspruchs verbleibende Verletztengeld würde der Versicherte erhalten.
zu 2.: Beiträge, die durch das Verletztengeld gezahlt werden, können bei der EM-Rente berücksichtigt werden, wenn sie vor dem Eintritt des Leistungsfall liegen. Insofern würde die Rente neu berechnet werden, ein daraus resultierende Nachzahlungsbetrag würde gegebenenfalls nur vier Jahre rückwirkend ausgezahlt werden (§ 44 SGB X).
zu 3.: Für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind die Entgeltpunkte vor Rentenbeginn maßgebend (ggf. unter Berücksichtigung einer Neuberechnung). Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich angepasst. Der Hinzuverdienst (hier ja dann wohl das Verletztengeld) wird mtl. der Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt
zu 5.: Ob eine evtl. Steuerschuld aufgrund der Zahlung von Verletztengeld durch die BG im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens eingefordert werden kann, ist nicht bekannt.