Hallo, Hanno,
das Nachzahlen von freiwilligen Beiträgen in das gesetzliche Rentenversicherungssystem kann, wie bereits von W*lfgang erwähnt, zum jetzigen Zeitpunkt maximal rückwirkend bis 01/2016 erfolgen. Für die von Ihnen erwähnten entstandenen Lücken aus Ihrer Zeit als Selbständiger ist eine also eine Nachzahlung nicht möglich. Sollten Sie wieder in einem rentenversichehrungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und Pflichtbeiträge in das gesetzliche Rentenversicherungssystem zahlen ist es auch nicht möglich diese durch Sonderzahlungen zu erhöhen. Zur gestellten Frage, in wie weit sich etwaige freiwillige Beiträge steuerrechtlich auswirken, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater.