Hallo Sabrina,
eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr setzt voraus, dass diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Es ist deshalb vorrangig zu prüfen, ob für die Zeit Ihres Hochschulstudiums die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit erfüllt sind. Sie sollten dies beim Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens feststellen lassen. Werden Anrechnungszeiten berücksichtigt, ist eine Nachzahlung ausgeschlossen.
Ein Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich ggf. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen.