Für Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, für die keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, können keine Beiträge nachgezahlt werden.
Für diesen Zeitraum können auch keine freiwilligen Beiträge gezahlt werden, da eine Zahlung nur bis zum 31.3. des Folgejahres (= z. B. bis zum 31.3.2008 für 2007) möglich ist.
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