Wohl aber würden weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI: Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: ... 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, ...).
Da für die Lücke des achtwöchigen Urlaubs alleine freiwillige Beiträge nachgezahlt werden können, wird Ihnen diese Nachzahlung alleine sehr wahrscheinlich nicht weiterhelfen, wie "-_-" es richtigerweise dargestellt hat.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.