Guten Tag Der Alternde,
für den genannten Zeitraum Ihrer selbstständiger Tätigkeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 können Sie heute keine freiwilligen Beiträge nachzahlen. Denn freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr müssen normalerweise spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. So hätten die Beiträge für 2004 beispielsweise spätestens bis zum 31.03.2005 gezahlt werden müssen.
Ob und inwieweit sich diese Unterbrechung in Ihrem Versicherungsverlauf auswirkt, sollten Sie im persönlichen Gespräch mit einer Beraterin bzw. einem Berater der Deutschen Rentenversicherung klären.
Bei der Gelegenheit könnten Sie sich die von W*lfgang bereits erwähnte Alternative der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente erläutern lassen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03a_flexirente/03_ausgleich_von_rentenabschlaegen.html
Die ebenfalls angesprochene Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können aktuell nur Personen beantragen, die ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=30
Die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html