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Experten-Antwort

Nahtlosigkeit bei beschiedener voller EU-Rente

von spielju29.09.2020 | 11:11
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, vollgende Frage: Ich bezog Kranken- und Arbeitslosengeld. Die EU-Rente stellte ich noch während des Bezugs von Arbeitlosengeldes. Nun beschied die DRV zwar volle EU-Rente aber erst nach Ablauf von 7 Monaten (Antrag Mitte Nov. 2019, EU-Rente ab 01.06.2020). Die Bearbeiterin meint, das sei üblich. Greift hier nicht die Nahtlosigkeit? Wie kann ich bitte im Widerspruch argumentieren? Danke für Hilfestellung im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.09.2020 | 13:14

Hallo spielju,

Ouz hat die Verfahrensweise bei befristeten Erwerbsminderungsrenten erläutert. Bitte klären Sie mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers den Zahlungsbeginn Ihrer Erwerbsminderungsrente, wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem im Rentenbescheid ausgewiesenen Rentenbeginn geendet hat.

6 Antworten

Valzuunam 29.09.2020 | 11:48
Grundsätzlich beginnen befristet EM-Renten nicht vor dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung, Ausnahme bei Alo: - die Rente ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage und - das Alo-Geld fällt dadurch weg. Dann beginnt die Rente (schon) mit dem tatsächlichen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Da bei Ihnen aber -vermutlich- im Juni tatsächlich noch Arbeitslosengeld gezahlt wurde ist diese Voraussetzung für einen früheren Beginn wohl nicht erfüllt. Dass das Arbeitslosen ggf. nachträglich „wegfällt“ und von der Rentenversicherung zu erstatten ist hat hier keine Bedeutung. Die Regelungen verhindert nur dass Sie plötzlich ohne Geld dastehen, stellt Sie aber nicht im nachhinein besser.
Ouz am 29.09.2020 | 11:49
Es ist unklar ob Sie noch ALG1 oder Krankengeld beziehen. Die Frage ist nicht wann Sie den Antrag gestellt haben und ob Sie jemals ALG1 oder Krankengeld bezogen haben, sondern ob Sie es aktuell noch tun und ob durch die Feststellung der EM durch die Rentenversicherung Ihr Anspruch auf eben ALG1 oder Krankengeld entfällt. Wenn nein, dann gibt es auch keine Ausnahmeregelung. Wenn Sie aber eine der beiden Leistungen beziehen und diese durch die Feststellung der EM wegfällt, Sie aber noch keinen Anspruch auf EM Rente durch die 7 Monatsregel haben, ist der Beginn der Rente vorzuverlegen und zwar auf den Tag der auf das Ende der Leistung fällt. Der 101 1a sagt 1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn 1. entweder a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und 2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist. 2In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.
Siehe hieram 29.09.2020 | 17:40
Zitat von juliane anzeigen
Es ist unklar ob Sie noch ALG1 oder Krankengeld beziehen. Nein. AU seit 07/2016 durchgehend bis jetzt. Dann Krankengeld. Auflösungsvertrag, Arbeitslosengeld bis 11/2019. Von Arbeitsagetur geforderte Reha konnte nicht gemacht werden. Daher Antrag auf EU-Rente in 11/2019. Seit 01.12.2019 kein Einkommen mehr aber au. Nun befristete volle EU-Rente beschieden nach 4jähriger durchgehender Erkankung) Greift der 101a SGB XI?
Wie der 'Experte' hierzu bereits geschrieben hat, müssen Sie das mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären. Also investieren Sie Ihre Zeit lieber in ein Anschreiben an den und schildern Sie dort den Sachverhalt. Viel Erfolg!
julianeam 29.09.2020 | 17:20
Zitat von Ouz anzeigen
Ouz schrieb

Es ist unklar ob Sie noch ALG1 oder Krankengeld beziehen.

Die Frage ist nicht wann Sie den Antrag gestellt haben und ob Sie jemals ALG1 oder Krankengeld bezogen haben, sondern ob Sie es aktuell noch tun und ob durch die Feststellung der EM durch die Rentenversicherung Ihr Anspruch auf eben ALG1 oder Krankengeld entfällt. Wenn nein, dann gibt es auch keine Ausnahmeregelung.

Wenn Sie aber eine der beiden Leistungen beziehen und diese durch die Feststellung der EM wegfällt, Sie aber noch keinen Anspruch auf EM Rente durch die 7 Monatsregel haben, ist der Beginn der Rente vorzuverlegen und zwar auf den Tag der auf das Ende der Leistung fällt.

Der 101 1a sagt

1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1. entweder

a) die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder

b) nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und

2. der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

2In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Nein. AU seit 07/2016 durchgehend bis jetzt. Dann Krankengeld. Auflösungsvertrag, Arbeitslosengeld bis 11/2019. Von Arbeitsagetur geforderte Reha konnte nicht gemacht werden. Daher Antrag auf EU-Rente in 11/2019. Seit 01.12.2019 kein Einkommen mehr aber au. Nun befristete volle EU-Rente beschieden nach 4jähriger durchgehender Erkankung) Greift der 101a SGB XI?
W°lfgangam 29.09.2020 | 21:03
Zitat von juliane anzeigen
Hallo Juliane, Nein, denn SGB XI betrifft die Pflegeversicherung - und hat zudem keinen § 101a. Gruß w. PS: Auf den wahrscheinlichen § aus SGB VI, § 101, Abs. 1a ff. haben Sie bereits mehrfach zutreffende Antworten erhalten.
Valzuunam 29.09.2020 | 21:18
Die Nahtlosigkeit greift nicht, da das Arbeitslosengeld bereits vor (und nicht wegen) der Feststellung der Erwerbsminderung geendet hat.
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