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Nahtlosigkeit- Grundsicherung oder ALG II

von Reni12.03.2010 | 13:22
1827 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin 70 Wochen krank. Die Krankenkasse wird demnächst die Zahlungen einstellen. Von welchem Amt bekomme ich nun Geld bis meine Rente durch ist?

6 Antworten

uweam 12.03.2010 | 13:28
Na vom Arbeitsamt. Wenn Anspruch auf ALG1 besteht, dieses Beantragen, wenn nicht, ALG2 beantragen. Da wird dann auf Vermögen und Bedarfsgemeinschaft geprüft, wenn diese nicht vorhanden sind, gibt es ALG2 gemäß §125, Nahtlosigkeitsregelung. Es gibt aber immer noch Argen, die dies versuchen abzulehnen, die kennen manchmal nicht ihre eigenen Regelungen. Aber das klappt dann relativ schnell nach einem Widerspruch. Viel Erfolg!
Peteram 12.03.2010 | 13:50
Und wenn weder ALG I noch ALG II Anspruch besteht ( was ja durchaus denkbar wäre ) bleibt nur das Sozialamt.
Limaam 12.03.2010 | 14:10
Ganze 2 Wochen vor Aussteuerung aus der Krankenkasse sich erst darüber Gedanken zu machen ist aber schon arg knapp. Finden Sie nicht ?? Manchen Leuten ist aber auch wirklich nicht mehr zu helfen und man fragt sich wirklich, was machen die den ganzen Tag lang oder an was denken die... An wichtige Dinge z.B. wie es nach der Aussteuerung weitergeht nun wahrlich wohl nicht . Da muss man sich doch wohl mal früher drum kümmern.
Amadéam 12.03.2010 | 14:30
Vorwürfe helfen nicht weiter! Sie wissen doch gar nicht, wann Reni den Rentenantrag gestellt hat - oder doch?
Limaam 12.03.2010 | 14:37
Das ist doch kein Vorwurf sondern eine Feststellung. In 1,5 Jahren !! kann man sich doch wohl schon mal schlau machen für den Fall der Fälle ( also was passiert wenn ich ausgesteuert werde und von wem bekomme ich dann Geld ) . Das hat doch mit Stellung des Rentenantrages nichts zu tun. Was passiert denn bitte schön wenn der EM-Antarg jetzt abgelehnt wird ?? Hat sich @Reni da auch schon kundig gemacht oder warten wir auch da erst ab bis der Ablehnungsbescheid in der Post ist ?? Ein bischen vorausschauend informieren sollte man sich aber doch schon und nicht erst quasi auf den letzten Drücker. Obwohl 2 Wochen sind ja noch sooo lang....
uweam 13.03.2010 | 11:41
Der Verweis an das Sozialamt wird von der Arge öfters versucht, ist aber falsch. Wenn die Arge das ALG" wegen Vermögen, Bedarfsgemeinschaft mit Gut-verdienenden etc. ablehnt, greift auch keine Sozialhilfe. Wenn aber die Arge die Leistung wegen Erwerbsunfähigkeit ablehnt, würde sie ja einer Entscheidung der Rentenversicherung vorgreifen. Also ist im Alter von 15 - 65 Jahren solange von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen und Leistung nach §125 zu gewähren, bis eine Entscheidung der RV vorliegt. Erst nach Feststellung einer vollständigen Erwerbsminderung wird das Sozialamt zuständig. Ich weiss, dass es Beispiele gibt, wo Anders verfahren wurde. Korrekt ist das deshalb nicht, zuständig ist aber die Arge, hier ist dann Widerspruch und ev. Klage erfolgreich.
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