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Experten-Antwort

Nahtlosigkeit vor dem Beginn der Rente mit 63

von Ratloser28.07.2015 | 19:25
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5 Antworten

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Hallo, die 45 Jahre Wartezeit für eine Rente mit 63 ist lt. Rentenauskunft der DRV seit dem Jahr 2014 erfüllt. Ich bin Jahrgang 01/1953 und könnte demzufolge in 01/2016 + 2 Mon. ab dann: 01.04.2016 als langjährig Versicherter abschlagsfrei in Rente gehen. Aufgrund einer gleichbleibenden Erkrankung bin ich seit dem Jahr 2013 öfters über längere Zeit AU, sodass mir die Krankenkasse jetzt mitgeteilt hat, dass ich am 29. 09. 2015 ausgesteuert werde. Lt. meinen behandelnden Ärzten ist es nicht auszuschliessen, dass weiterhin AU über den 29.09.2015 vorliegen könnte, sodass ich dann gezwungen wäre, die Nahtlosigkeitsregelung bei der AfA zu beantragen. Frage: Wenn ich im Nov. 2015 den Rentenantrag Rente mit 63 Jahren dann stelle, könnte mir die DRV wegen des Vorliegens von Nahtlosigkeit, den Rentenantrag ablehnen, obwohl die Wartezeit von 45 Jahren seit einem Jahr schon erfüllt ist?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.07.2015 | 08:31

Um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bewilligt zu bekommen, müssen Sie einerseits die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und andererseits die entsprechende Altersgrenze erreicht haben. In Ihrem Fall (geb. Januar 1953) haben Sie die Altersgrenze im März 2016 erreicht. Somit wäre die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01. 04.2016 abschlagsfrei möglich. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann zum 01.04.2016 bewilligt werden – und zwar unabhängig von einer vorherigen Aussteuerung durch die Krankenkasse und anschließendem Arbeitslosengeld 1 - Bezug bis zum Rentenbeginn. Eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Rentenbeginn genügt – kümmern Sie sich aber vorab rechtzeitig um eine Termin bei Ihrer antragaufnehmenden Stelle.

4 Antworten

W*lfgangam 28.07.2015 | 20:00
Hallo Ratloser, für die AR/langjährig Versicherte brauchen Sie zum Rentenbeginn: 1. das Erreichen des Mindestalters - hier zum 01.04.2016 nach 63 +2, wird lebend erwartet. 2. die erforderliche Wartezeit - hier 45 Jahre, bereits erreicht. 3. den Antrag ;-), ist in Planung. Die DRV kümmert keine 'Nahtlosigkeit'. Das ist eine Sache der Arbeitsverwaltung, ob die Ihnen noch - nach Auslaufen Krankengeld - gewillt ist, ALG zu zahlen, was der dortige med. Dienst entscheiden wird. Wie gesagt, zum Rentenbeginn/-antrag legen Sie die passenden Karten auf den Tisch, dann kommt auch die von Ihnen anvisierte Rente. Gruß w. PS: Antragstellung Ende 12.2015 reicht aus, da max. die letzten 3 Monate hochgerechnet werden können.
???am 29.07.2015 | 08:42
Von der DRV her haben Sie keine Probleme zu erwarten. Allerdings hat diese Nahtlosigkeitsregelung einen Haken: § 145 SGB III (2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. ... Wenn Ihr Arbeitsamt-Sachbearbeiter das so umsetzt, kann es sein, dass Sie am Ende mit einer Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen dastehen. Einer Umdeutung eines Reha-Antrags müssten Sie nämlich zustimmen, da sonst wieder das Arbeitslosengeld gestrichen wird.
Ratloseram 29.07.2015 | 14:03
Hallo ????, genau, das habe ich mir auch so gedacht! Deshalb muss ich schauen, dass ich die 3 Monate nach der evtl. Aussteuerung bis zur Renten- Antragstellung im Dez. irgendwie über die Runden bringe. Ich möchte natürlich nicht, dass durch Vorliegen der Nahtlosigkeit, die AfA mich kurzerhand auffordert einen Reha-Antrag zu stellen, der letztendlich in einen Erwerbsminderungsantrag umgedeutet werden wird, und ich dadurch doch 10,8 % Abschläge erhalte.
haesvauam 07.08.2015 | 12:11
Hallo Ratloser, auch im schlimmsten Fall, EM-Rente ab November 2015, hätten Sie keine 10,8% Abschlag, sondern "nur" 0,9%, da Sie ja schon fast 63 und kein unter 60jähriger junger Hüpfer mehr sind. Bin jetzt mal davon ausgegangen, dass EM seit 2013 vorliegt, keine vorherigen Rehaanträge in einen Rentenantrag umgedeutet werden können und die Rente daher wegen verspäteter Antragstellung im November 15 beginnt. Sollten Sie sich im September 2015 arbeitslos melden, würde aber voraussichtlich diese Meldung schon in einen Reha- und damit Rentenantrag umzudeuten sein und einen Rentenbeginn zum 1.9.15 bewirken. Abschlag dann 1,5 statt 0,9%.
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