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Experten-Antwort

Nahtlosigkeitsanspruch

von Elena31.03.2023 | 19:52
261 Ansichten
5 Antworten
Ich werde demnächst ausgesteuert und habe Widerspruch nach meiner Ablehnung der EU Rente eingelegt! Habe ich auch beim Widerspruch Recht auf die Nahtlosigkeitsregelung? Ich bin auch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis,

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.04.2023 | 08:28

Hallo Elena,

wir können im Rahmen dieses Forums keine Auskünfte zum Recht der Arbeitsverwaltung erteilen.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Janaam 31.03.2023 | 20:13
Wenn sie weiterhin krank sind, natürlich.
Kfkkgam 31.03.2023 | 20:17
Ob Sie Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregelung haben entscheidet die Agentur für Arbeit unabhängig von der DRV. Hierzu wird die Agentur ein Gutachten erstellen und Ihr Restleistungsvermögen ermitteln. Liegt dieses unter 15 h die Woche gelten Sie als nicht mehr für den Arbeitsmarkt verfügbar, im Rahmen dessen fingiert die Nahtlosigkeitsregelung eine Verfügbarkeit im Umfang Ihres Restleistungsvermögens. Anspruch besteht solange bis die DRV über eine EM entschieden hat. Ein Widerspruch verhindert den Eintritt der Rechtswirksamkeit, auch einer Ablehnung, sodass Sie im Rahmen Ihres erworbenen Anspruchs weiterhin ALG 1 beziehen können. Hierzu müsste die Agentur aber erstmal eine verminderte Leistungsfähigkeit feststellen. Daher sollten Sie sich bereits einige Wochen vor dem Auslaufen des Krankengeldes dort melden und einen Antrag stellen und auf Ihre gesundheitliche Situation hinweisen. Die Agentur wird dann von Amtswegen Ihre Leistungsfähigkeit prüfen. Eine Garantie wird es auch hier nicht geben. Vielleicht wird eine volle Leistungsfähigkeit festgestellt. Klären Sie das mit der Bundesagentur für Arbeit, die DRV hat darauf keinerlei Einfluss.
.am 31.03.2023 | 21:38
Es gibt kein ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung, wenn man sich im Widerspruch zur abgelehnten EM-Rente befindet. Die BA leistet hier dann nur "normales" ALG 1. Natürlich unter den geforderten Bedingungen.
Von einem klagenden am 31.03.2023 | 21:54
. schrieb

Es gibt kein ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung, wenn man sich im Widerspruch zur abgelehnten EM-Rente befindet.

Die BA leistet hier dann nur "normales" ALG 1. Natürlich unter den geforderten Bedingungen.

Habe diese Erfahrung mit der AFA auch gemacht!DRV Gutachten wurde herangezogen und nach Aktenlage entschieden,wurde 1zu1 von der AFA so von der DRV übernommen Punkt aus fertig keine Untersuchung vom Amtsarzt da unötig ,da die DRV Gutachter alle macht der Welt haben! Egal wie die Gutachter entscheiden mit welchen lügen sie einhergehen kein Arzt kommt gegen Sie an.
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