Die Feststellung, ob bei Ihnen Erwerbsminderung vorliegt, trifft allein der Rentenversicherungsträger. Die Aussage im Reha-Entlassungsbericht ist nicht maßgebend sondern allerhöchstens ein Indiz für den Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse. Erst mit Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung endet der Anspruch auf Krankengeld oder wird das Krankengeld gekürzt.
Sie können sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger erkundigen, ob er aufgrund der Aussage im Reha-Entlassungsbericht das Vorliegen von Erwerbsminderung derzeit noch prüft oder ob diese Prüfung gegebenenfalls schon abgeschlossen ist.
Wenn der Reha-Antrag nicht in einen Rentenantrag umgedeutet wird, bleibt es Ihnen überlassen, ob und wann Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen (sofern Sie sich für erwerbsgemindert halten).
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