Die gesetzliche Rentenversicherung prüft im Rentenantragsverfahren das Vorliegen einer Erwerbsminderung.
Bei vollständiger Erwerbsminderung wird eine volle Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt.
Liegt noch ein Restleistungsvermögen vor kommt gegebenenfalls die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage. Demnach wird eine "halbe Rente" dann gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen nach ärztlicher Einschätzung 3-6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausgeübt werden kann.
Auch das Vorliegen von Berufsunfähigkeit besagt nur, dass der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Trotzdem besteht auch in diesen Fällen ein Restleistungsvermögen, welches auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch dann, wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise Erwerbsminderung wie auch bei Berufsunfähigkeit feststellt, ein Restleistungsvermögen besteht, mit dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Beschäftigungen ausgeübt werden können und sich somit zusätzlich zur Rente eine Verdienstmöglichkeit erzielen lässt.
Insofern können wir den Ausführungen von Corletto beipflichten, dass Sie Arbeitslosengeld 1 nur dann erhalten können, wenn Sie sich der Vermittlung auch zur Verfügung halten.
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