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Nahtlosigkeitsregelung

von Tigerdame27.05.2009 | 17:17
1791 Ansichten
5 Antworten
Hallo zusammen, ich bin völlig verwirrt, versuche trotzdem, mich verständlich auszudrücken: - Seit November 07 dauerhaft arbeitsunfähig - Januar 2009 Antrag auf EM-Rente gestellt ( Verfahren läuft noch, war vorige Woche beim Gutachter - März 09 Gutachterliche Untersuchung für BU-Rente, wird bezahlt, für 12 Monate 100 % berufsunfähigkeit bescheinigt - Mai o9 Antrag auf ALG I, Gutachten von Amtsärztin völlig widersprüchlich, sei bis zum rentenentscheid vollschichtig arbeitsfähig. Bin mit Gutachten nicht einverstanden, stelle mich demnach auch nicht der Vermittlung zur Verfügung, bekomme jetzt aber auch kein ALG I. Was soll ich tun?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.05.2009 | 11:07

Die gesetzliche Rentenversicherung prüft im Rentenantragsverfahren das Vorliegen einer Erwerbsminderung.

Bei vollständiger Erwerbsminderung wird eine volle Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt.

Liegt noch ein Restleistungsvermögen vor kommt gegebenenfalls die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage. Demnach wird eine "halbe Rente" dann gezahlt, wenn das Restleistungsvermögen nach ärztlicher Einschätzung 3-6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausgeübt werden kann.

Auch das Vorliegen von Berufsunfähigkeit besagt nur, dass der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Trotzdem besteht auch in diesen Fällen ein Restleistungsvermögen, welches auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch dann, wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise Erwerbsminderung wie auch bei Berufsunfähigkeit feststellt, ein Restleistungsvermögen besteht, mit dem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Beschäftigungen ausgeübt werden können und sich somit zusätzlich zur Rente eine Verdienstmöglichkeit erzielen lässt.

Insofern können wir den Ausführungen von Corletto beipflichten, dass Sie Arbeitslosengeld 1 nur dann erhalten können, wenn Sie sich der Vermittlung auch zur Verfügung halten.

Sofern Sie weitere Auskünfte wünschen empfehlen wir Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

4 Antworten

Ahaam 27.05.2009 | 17:23
Berufen Sie sich auf den § 125 SGB III (Sonderform des ALG) und weisen Sie den bereits laufenden Antrag auf EM-Rente nach! Bei Schwiergkeiten lassen Sie sich von der Sachbearbeitung (Arbeitsagentur) die o.g. Rechtsnorm erklären ... spätestens dann sollte diese zur Einsicht kommen!
Chrisam 27.05.2009 | 18:31
Fragen zu Leistungen der Agentur für Arbeit passen eigentlich nicht hier ins Forum. Wenn die Agentur Sie aber für arbeitsfähig hält, würde ich mich trozdem erstmal der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, danach das Gutachten weiter anzweifeln und sich auf den von Aha genannten § berufen. Ansonsten werden Sie keine Leistungen erhalten.
Corlettoam 27.05.2009 | 21:42
Wenn Sie sich nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, KANN und DARF die AfA Ihnen kein ALG I zahlen. Das hat auch mit ALG I nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung ueberhaupt nichts zu tun. Und Vollschichtig arbeitsfähig im Sinne der AfA heisst " nur " arbeitsfähig für 15 Stunden pro Woche ! Selbst als voll erwerbsgeminderter EM-Rentner dürfen Sie ja auch diese 15 Wochenstunden arbeiten. Da ist also überhaupt kein Widerspruch in irgendeiner Form ! Sie solltenalso eigentlich froh sein, das der ärztliche Dienst der AfA Sie als arbeitsfähig eingestuft hat. Nur so bekommen Sie ALG I. Wenn Sie sich aber weiter weigern der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, werden Sie mit absoluter Sicherheit kein ALG I bekommen !
Ajaxam 28.05.2009 | 09:44
Der Gutachter der AfA hat Ihnen meines Erachtens eine "goldene Brücke" gebaut. Sie sollten sich der Vermittlung im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung und sofort einen neuen Antrag auf Leistung stellen.
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