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Nahtlosigkeitsregelung 145 SGB III

von Julia12.05.2020 | 17:01
291 Ansichten
4 Antworten
Hallo zusammen, Ich habe von Ende 2018 bis April 2020 Krankengeld bezogen. Danach habe ich bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Arbeitslosengeld im Krankheitsfall (Nahtlosigkeitsregelung) gestellt. Jetzt nach vier Wochen bekam ich von der Arbeitsagentur ein Schreiben, dass ich einen Rehaantrag bei der Bundesversicherungsanstallt stellen soll, der bei Ablehnung automatisch in einen Antrag auf Erwerbsminderung umgewandelt wird. Ich bin 65 Jahre alt und werde Ende des Jahres Rentner. Soll ich Widerspruch einlegen oder einen völlig widersinnigen Rehaantrag stellen? Vielen Dank

4 Antworten

Siehe hieram 12.05.2020 | 17:58
Hallo Julia, Sie sollten/müssen der Aufforderung der Arbeitsagentur Folge leisten, so 'unsinnig' Ihnen das hinsichtlich der anstehenden Altersrente erscheinen mag. Sofern eine Umdeutung als Antrag auf EM-Rente erfolgt, würde überprüft werden, ob Sie evtl. schon 'rückwirkend' Anspruch hierauf hätten und dann hätte die Arbeitsagentur Anspruch auf Erstattung der gezahlten Leistungen, die mit einer EM-Rente verrechnet werden würden. Sofern eine Reha als auch eine EM-Rente nicht bewilligt werden, haben Sie keine Nachteile, dann entsteht ein Erstattungsanspruch nicht und Sie können Ihre Altersrente 'wie gewollt' beantragen. Eine evtl. bewilligte EM-Rente würde mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch enden. Unter Umständen könnte es für Sie sogar günstiger sein, wenn eine EM-Rente (rückwirkend) bewilligt wird, da hier eine Zurechnungszeit enthalten sein würde, als hätten Sie (auch während Krankheit) mit einem Durchschnittsverdienst weiter gearbeitet. Je nachdem, wie lange dann vor Beginn der Regelaltersrente eine EM-Rente beginnt, würde pro Monat ein Abzug von 0,3% berechnet, begrenzt auf 10,8%. Genauere Beträge hierzu finden Sie in Ihrer Ihnen zugesandten Renteninformation (der Betrag dort für EM-Rente enthält bereits die zu berücksichtigenden Zu-/Abschläge) oder fragen nochmal direkt bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung nach. Also stellen Sie den Antrag auf eine Reha, so wie von der Arbeitsagentur gefordert, damit Ihnen nicht wegen fehlender Mitwirkung die Zahlung des Arbeitslosengeldes versagt wird. Alles Gute!
KKam 12.05.2020 | 17:58
So ist das Gesetz und die AfA geht einfach strikt danach vor. Alles weitere sollten Sie mit der AfA klären, dass kann hier kaum jemand bewerten.
PeterTam 13.05.2020 | 06:03
In diesem Falle wäre es ratsam, den Reha-Antrag zu stellen, damit die Zahlungen weiterlaufen. Stellt man den Antrag nicht, stellt die AfA sofort die Zahlungen ein. Die Nahtlosigkeitsregelung dient ja dazu, die Lücke zwischen der Aussteuerung der KK und des Rentenbezuges zu schließen. Man kann ja auch, mehrere Anträge auf einmal stellen. Reha-Antrag, Rentenantrag....usw. Man kann auch Anträge zurücknehmen. Man kann sich auch die letzten paar Monate mit seinem Restleistungsvermögen der AfA zur Verfügung stellen. Letztendlich geht es ja darum, bestmöglich ( sogar ohne Abschläge ) in den wohlverdienten Ruhestand zu kommen.
-am 13.05.2020 | 12:11
Guten Tag Julia, Sie beziehen derzeit Ihr Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III, weil Sie arbeitsunfähig sind und Ihr Krankengeldanspruch erschöpft ist. Nach genannten Vorschrift hat die Agentur für Arbeit sie unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Die Agentur für Arbeit folgt also allein den Ausführungen im Gesetz mit der Folge, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie den Reha-Antrag nicht innerhalb der Frist stellen. Wenn Sie mit der Aufforderung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit der Aufforderung seitens der Agentur für Arbeit zu widersprechen.
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